Der Nachteilsausgleich ist zentral für ein chancengerechtes Studium für Studierende während der Schwangerschaft, Geburt oder Stillzeit. Dabei werden im Einzelfall die Studien- oder Prüfungsbedingungen modifiziert. Verändert werden aber nur die Rahmenbedingungen und nicht die eigentliche Prüfungs- oder Studienleistung. Die Leistungsanforderungen bleiben für alle Studierenden immer gleich!
Basiswissen zum Nachteilsausgleich unter Voraussetzungen, Verfahren und mögliche Maßnahmen.
Individuelle Beratung
Hier finden Sie eine Übersicht zu Anlaufstellen, die eine individuelle Beratung anbieten.
Gefährdungsbeurteilung
Die Stabsstelle Umweltschutz und Arbeitssicherheit (UA) (Intranetlink) unterstützt Einrichtungen und Mitglieder der Universität bei der Umsetzung des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes.
Der Nachteilsausgleich ist das wichtigste Instrument für ein chancengerechtes Studium:
- stellen Sie Informationen auf Ihrer Website bereit,
- zeigen Sie das Erklärvideo in Einführungsveranstaltungen,
- bieten Sie die Handreichung und Formulare (seihe Seitenleiste) zum Download an,
- weisen Sie auf Beratungsmöglichkeiten hin.
Empfehlungen zum Verwaltungsverfahren
Tipps und Empfehlungen zur Gestaltung des Verfahrens für Rechtssicherheit und Transparenz.
Das Nachteilsausgleichsverfahren ist allgemeines Verwaltungsverfahren gemäß § 9 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), daher gelten die entsprechenden Normen und Verfahrensgrundsätze des VwVfG. Der Prüfungsausschuss hat gemäß dem Untersuchungsgrundsatz (§ 24 VwVfG) und im Rahmen der Beweiserhebung (§ 26 VwVfG) ein weites Ermessen bezüglich der Art und des Umfangs der "Sachverhaltsermittlung" als Grundlage seiner Entscheidung. So kann der Prüfungsausschuss unter anderem die:den Prüfer:in beratender Funktion hinzuziehen.
Die Entscheidung des Prüfungsausschusses sollte der antragsstellenden Person spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin oder dem Bearbeitungsbeginn schriftlich bekanntgegeben werden und über Art und Umfang des Ausgleichs sowie über das weitere Prozedere informieren. Sollte der Antrag (teilweise) abgelehnt werden, teilt der Prüfungsausschuss der antragstellenden Person die Gründe für die (Teil-)Ablehnung mit. Zudem ist in diesem Fall eine Rechtsbehelfsbelehrung mit aufzunehmen.
Gewährte Nachteilsausgleiche dürfen nicht im Zeugnis, Diploma Supplement oder anderen vergleichbaren Dokumenten verzeichnet werden.
Schriftliche Mitteilung
Die Entscheidung des Prüfungsausschusses sollte der antragsstellenden Person so früh wie möglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem Prüfungstermin oder dem Bearbeitungsbeginn bekanntgegeben werden. Im schriftlichen Bescheid über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs sollte die antragstellende Person über die Zuständigkeiten und den Ablauf der Umsetzung informiert werden. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Anpassung der Prüfungsmodalitäten im Einzelfall aufwändig sein kann und daher ausreichend zeitlicher Vorlauf für die Organisation eingeplant werden sollte. Auch soll sich die antragstellende Person in Ruhe mit der Entscheidung auseinandersetzen können und sich im Fall einer (teilweisen) Ablehnung überlegen können, ob sie Widerspruch einlegen möchte.
Die Mitteilung über die Entscheidung sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen. Bei einem vollständig oder nur teilweise gewährtem Nachteilsausgleich sollte über Art und Umfang sowie über das weitere Prozedere informiert werden (siehe praktische Umsetzung). Der Prüfungsausschuss muss insbesondere die:den Prüfer:in über einen gewährten Nachteilsausgleich informieren, damit die Realisierung sichergestellt ist. Aus Datenschutzgründen dürfen jedoch nicht die Gründe für die Gewährung mitgeteilt werden. Ein gewährter Nachteilsausgleich darf nicht im Zeugnis, Diploma Supplement oder anderen vergleichbaren Dokumenten erscheinen!
(teilweise) Ablehnung
Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, teilt der Prüfungsausschuss der antragstellenden Person die Gründe für die teilweise oder vollständige Ablehnung mit. Dabei sind gemäß § 39 Absatz 1 VwVfG "die wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung der Ermessensentscheidungen soll auch die Gerichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist". Die Begründung dient der Absicherung und Rechtsklarheit aller Beteiligten. Aus Sicht der antragstellenden Person dient die Begründung als Grundlage für einen etwaigen Widerspruch. Daher ist im Fall einer teilweise oder vollständig ablehnenden Entscheidung zwingend eine Rechtsbehelfsbelehrung hinzuzufügen.
- Beispiel Rechtsbehelfsbelehrung
"Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe bei der Universität Leipzig, xy-Fakultät, Prüfungsausschuss, Adresse xy schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Prüfungsausschusses Widerspruch erheben."
Widerspruchsmöglichkeit
Die Entscheidung über einen Nachteilsausgleich im Rahmen universitärer Prüfungen oder Studienbedingungen ist ein Verwaltungsakt, zu dessen Überprüfung der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Hinsichtlich der Anforderungen an ein mögliches Widerspruchsverfahren wird auf die jeweilige Prüfungsordnung verwiesen.
Rügepflicht
Wurde ein Nachteilsausgleich bewilligt und wird dieser in der Prüfung nicht korrekt umgesetzt, besteht für den Prüfling eine unverzügliche Rügepflicht. Werden beispielsweise eine Zeitverlängerung oder gewährte Pausen in der Prüfung nicht wie beantragt gewährt, muss dies der Prüfungsaufsicht beziehungsweise der prüfenden Person unmittelbar mitgeteilt werden. Eine Rüge nach der Prüfung ist nicht möglich.
Die Umsetzung eines Nachteilsausgleichs berührt oftmals verschiedene Zuständigkeitsbereiche und Akteur:innen (zum Beispiel Prüfer:in, Raumvergabe, Studienbüro) und bedeutet einen organisatorischen Ressourcenaufwand. Dieser darf nicht an die:den Student:in weitergebeben werden. Die Organisation von Prüfungsmodalitäten - auch im Kontext eines Nachteilsausgleichs - ist originäre Aufgabe der Universität. Der Prüfungsausschuss sollte daher die für die Umsetzung der Maßnahmen zuständigen Personen und Stellen, insbesondere die:den Prüfer:in, über die notwendigen Modifikationen informieren und ihre Umsetzung sicherstellen.
Zu organisatorischen Abläufen (individueller Termin, alternativer Raum et cetera) bietet sich gegebenenfalls ein klärendes Gespräch mit der für die Prüfungsdurchführung verantwortlichen Person (und der antragstellenden Person) an. Dabei gilt, dass nur das Wie des gewährten Nachteilsausgleichs nicht aber der Grund für die Gewährung (etwaiges Krankheitsbild, Symptome et cetera) aus Datenschutzgründen kommuniziert werden darf. Sofern möglich, sollte die Anonymität der nachteilsausgleichsberechtigten Person gänzlich gewahrt bleiben. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist für die:den Prüfer:in bindend.
- Hinweis
Die Beschaffung eventueller Hilfsmittel obliegt grundsätzlich der antragstellenden Person. Die Kosten einer Schreibhilfe ohne fachliche Vorkenntnisse oder einer Arbeitsassistenz für praktische Prüfungen oder Praktika übernimmt regelmäßig der überörtliche Träger der Sozialhilfe beziehungsweise die Eingliederungshilfe. An der Universität wurde zudem ein Pool zur Ausleihe von Hilfsmitteln für die Umsetzung von Nachteilsausgleichen sowie barrierefreie Arbeitsplätze für Prüfungen eingerichtet.
Entscheidungsträger_innen sind dem Grundsatz der Geheimhaltung (§ 30 VwVfG) verpflichtet und unterliegen gegenüber Dritten der Schweigepflicht, sofern Sie nicht schriftlich mit Unterschrift von der antragstellenden Person davon entbunden werden. Diese Pflicht gilt auch gegenüber der:dem Prüfer:in sowie weiteren organisatorischen Stellen, die zwar über die Entscheidung und gegebenenfalls die notwendigen Modifikationen, nicht aber über die Gründe der Entscheidung, informiert werden müssen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollten über ihre Geheimhaltungspflicht belehrt werden.
Es dürfen nur Daten erhoben werden, die für das Verfahren notwendig sind. Die:der Antragsteller:in kann gegebenenfalls nicht benötigte Daten auf Dokumenten und Formularen unkenntlich machen. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses sollte ausschließlich im Protokoll sowie in der Studienakte der:des Studierenden dokumentiert werden.