Wir unterstützen Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung und gleichgestellte Personen der Universität Leipzig. Außerdem stehen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte sowie bei erlebter Diskriminierung zur Seite. Dafür bieten wir Gesprächsmöglichkeiten und unsere Begleitung bei Problemen an. Alle Beschäftigten können sich jederzeit vertrauensvoll an uns wenden.
Gestalten Sie mit!
Die Schwerbehindertenvertretung wird alle vier Jahre gewählt und die Mitarbeit steht allen Mitarbeitenden im Hochschulbereich der Universität Leipzig offen. Eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung ist keine Voraussetzung. Sie haben Interesse? Bitte kontaktieren Sie uns!
Die Schwerbehindertenvertretung hat die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen zu fördern. Sie vertritt die Interessen ihrer schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitskolleg:innen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.
Sie wacht darüber, dass die zugunsten schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen umgesetzt werden und der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nachkommt.
Unsere Beratungsthemen
Die Universität Leipzig muss die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten umfassend unterrichten und vor Entscheidungen rechtzeitig anhören, die schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen berühren. Dies betrifft insbesondere Versetzungen, Kündigungen, Eingruppierungen oder Änderungen der Arbeitsbedingungen.
Auftrag
Die Schwerbehindertenvertretung fördert die tatsächliche Eingliederung von Arbeitnehmer:innen mit (Schwer-)Behinderung und Gleichstellung in den Betrieb. Das Beratungsangebot und die Aufgaben umfassen:
- die Unterstützung von Menschen mit (Schwer-)Behinderungen und Gleichstellung, insbesondere auch bei präventiven Maßnahmen und deren Beantragung bei den zuständigen Stellen, zum Beispiel bei der Arbeitgeberin, dem Integrationsamt oder Arbeitsamt,
- die Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden von Menschen mit (Schwer-)Behinderungen und ihnen gleichgestellten Personen. Die Schwerbehindertenvertretung verhandelt anschließend mit der Arbeitgeberin über die Umsetzung von Maßnahmen und informiert Betroffene über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen,
- die Überwachung der Einhaltung des geltenden Rechts für Menschen mit (Schwer-)Behinderungen und ihnen gleichgestellten Personen. Also alle Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen, insbesondere auch die der Arbeitgeberin nach den Paragrafen 154, 155 und 164 bis 167 des neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) obliegenden Verpflichtungen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Schwerbehindertenvertretung
Sofern Sie an der Besetzung von Stellen beteiligt sind, können Sie sich mit Ihren Fragen jederzeit an uns wenden – gern beraten wir zu einem inklusiven, diskriminierungs- und barrierefreien Verfahren.
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Kolleg:innen unterstützen und ihre Interessen vertreten: das ist die Kernaufgabe der Sschwerbehindertenvertretung an der Universität Leipzig. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte sowie bei erlebter Diskriminierung. Dafür bieten wir Gesprächsmöglichkeiten und unsere Begleitung bei Problemen an. Darüber hinaus achten wir darauf, dass die zugunsten der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen und Dienstvereinbarungen eingehalten werden. Als Schwerbehindertenvertretung unterliegen wir selbstverständlich der Schweigepflicht, sodass Sie sich jederzeit vertrauensvoll an uns wenden können.
Chancengerechte Personalauswahl und Berufungsverfahren
Um die besten Köpfe zu finden, ist der chancengerechte Zugang zu unserer Universität die entscheidende Voraussetzung. Unsere Handreichungen, Leitfäden und Tipps geben eine schnelle Hilfestellung für faire Stellenbesetzungen und Berufungsverfahren. Die rechtzeitige Information und Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten und Schwerbehindertenvertretung ermöglicht es, Sie bestmöglich dabei zu unterstützen.
Handreichungen Personalauswahl
Personalentscheidungen gehören zu den wichtigsten Entscheidungen, die Führungskräfte zu treffen haben. Projekterfolge, gute Lehre oder Administration etc. und nicht zuletzt ein produktives Arbeitsklima in Ihrem Team können und sollen die Folge Ihrer Personalentscheidung sein. Die methodischen Hinweise der Handreichung unterstützen Sie auf dem Weg einer chancengerechten Personalauswahl (ausgenommen Hochschullehrer:innen und wissenschaftliche oder studentische Hilfskräfte).
Der Zugriff auf die folgenden Links oder Downloads funktioniert nur, wenn Sie sich im Intranet der Universität Leipzig befinden.
Darüber hinaus gibt es eine Handlungsorientierung zur Verfahrensweise bei Einstellungen .
Handreichungen für Berufungsverfahren
Der Zugriff auf die folgenden Links bzw. Downloads funktioniert nur, wenn Sie sich im Intranet der Universität Leipzig befinden.
Handreichung zum Schwerbehindertenrecht in Berufungsverfahren
Gendersensibler Berufungsleitfaden
Im Streben um die besten Forscher:innen und Lehrkräfte führt die Universität Leipzig gerechte und diskriminierungsfreie Berufungsverfahren durch, in denen Chancengleichheit in jeder Verfahrensphase gewahrt ist. Der vorliegende Leitfaden für gendersensible Berufungsverfahren richtet sich an alle Hochschulangehörigen, die aktiv an Berufungsverfahren beteiligt sind und versteht sich als Hilfsmittel. Er soll die ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren erleichtern und überdies wichtige Hinweise zur formalen und inhaltlichen Ausgestaltung liefern.
Anerkennung einer Schwerbehinderung und Gleichstellung
Ein Schwerbehindertenausweis oder eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen kann sinnvoll sein, um im Alltag und im Berufsleben Entlastung und Unterstützung zu erhalten. Es bestehen viele Regelungen oder Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche – ob auf der Arbeit, beim Fahren mit Bus und Bahn oder bei der Steuer. Hier bekommen Sie einen Überblick über die Vorteile und die Voraussetzungen zur Beantragung.
Als Menschen mit Behinderungen gelten nach Paragraf 2 Absatz 1 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen aufweisen, welche sie an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern. Die Auswirkungen der Beeinträchtigung werden als Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 formuliert. Für die Feststellung des Grads der Behinderung bestehen bundesweite Richtlinien, die sogenannten versorgungsmedizinischen Grundsätze. Ausschlaggebend ist eine Gesamtsicht der tatsächlichen Beeinträchtigung. Es werden nicht mehrere GdB-Werte aufaddiert.
Schwerbehinderung
Als schwerbehindert gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Dieser kann beim zuständigen Versorgungsamt der Stadt Leipzig bzw. des Landkreises Leipzig beantragt werden, wo der individuelle Grad der Behinderung (GdB) geprüft wird. Weitere Informationen bietet einfach-teilhaben.de.
Gleichstellung
Wurde die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) beim Versorgungsamt beantragt und beträgt dieser mindestens 30 aber unter 50, ist eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen möglich. Hierfür ist die Agentur für Arbeit zuständig. Dazu muss der Bescheid des Versorgungsamts zusammen mit dem dazugehörigen Antragsformular für eine Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit am jeweiligen Wohnsitz eingereicht werden. Weitere Informationen bietet einfach-teilhaben.de.
Haftungshinweis
Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung. Eine individuelle Beratung bieten die Schwerbehindertenvertretung für den Hochschulbereich sowie die Schwerbehindertenvertretung für die Medizinische Fakultät. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für die Inhalte externer Links wird keine Haftung übernommen. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreibende verantwortlich (Stand: Februar 2020).
Bewerbungsgespräch und Mitteilung einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung
In Bewerbungsprozess ist die Frage nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich unzulässig, wenn die Behinderung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ohne Bedeutung ist. Auch im laufenden Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich keine Pflicht, eine Schwerbehinderung zu offenbaren. Die Frage nach einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung bzw. einem diesbezüglich gestellten Antrag kann im bestehenden Arbeitsverhältnis nach sechs Monaten zulässig sein, damit die Arbeitgeberin beispielsweise den Schutzpflichten nach dem Sozialgesetzbuch nachkommen kann. Die Mitteilung einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung an die Universität Leipzig erfolgt über die zuständige sachbearbeitende Person.
Arbeitsverhältnis
Schwerbehinderte Beschäftigte haben gegenüber der Universität Leipzig das Recht auf
- eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
- eine bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
- Erleichterung im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung.
Freistellung von Mehrarbeit
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich hinausgeht. Die Vorschrift dessen stellt jedoch kein Verbot der Mehrarbeit dar.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen können einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente von bis zu fünf Jahren haben. Dies kann jedoch mit hohen Abschlägen verbunden sein.
Zusatzurlaub
Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf einen zusätzlich bezahlten Urlaub von einer Arbeitswoche. Die tatsächliche Höhe des Zusatzurlaubs ist dabei abhängig von der regelmäßigen Arbeitszeit pro Woche. Keinen Anspruch auf Zusatzurlaub haben Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung (GdB) unter 50 und gleichgestellte Beschäftigte.
Prävention
Treten im Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis von schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten Schwierigkeiten auf, die den Arbeitsplatz gefährden, sind öffentliche Einrichtungen dazu verpflichtet, ein Präventionsverfahren durchzuführen. Beim Präventionsverfahren sollen gemeinsam mit den Vertretungen der Beschäftigten und dem Integrationsamt alle Möglichkeiten erörtert werden, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt
werden können. Ziel ist die möglichst dauerhafte Erhaltung des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel durch die Gewährung von Beratungs- oder Förderleistungen.
Haftungshinweis
Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung. Eine individuelle Beratung bieten die Schwerbehindertenvertretung für den Hochschulbereich sowie die Schwerbehindertenvertretung für die Medizinische Fakultät. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für die Inhalte externer Links wird keine Haftung übernommen. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreibende verantwortlich (Stand: Februar 2020).
Technische Arbeitshilfen
Technische Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderungen und ihnen gleichgestellten Personen können vorhandene Fähigkeiten fördern, Restfähigkeiten stärken und gleichzeitig schützen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen Sozialleistungsträger die Kosten für die Beschaffung.
Technische Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderungen können vorhandene Fähigkeiten fördern, Restfähigkeiten stärken, und gleichzeitig schützen. Sie können ebenso ausgefallene Fähigkeiten zumindest teilweise ersetzen. Ziel ihres Einsatzes ist es, bei bestimmten Behinderungen die Arbeitstätigkeit überhaupt erst zu ermöglichen, die Arbeitsausführung zu erleichtern, das heißt Arbeitsbelastungen zu verringern und die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Technische Arbeitshilfen sind entweder persönliche Hilfsmittel (zum Beispiel orthopädische Sicherheitsschuhe) oder mobile technische Arbeitshilfen (zum Beispiel Sitzhilfen, Hebevorrichtungen, Software, Bildschirmlesegeräte oder Einhandtastaturen), die behinderungsbedingte Nachteile bei der Tätigkeit ausgleichen. Beschäftigte mit einer Behinderung oder Gleichstellung müssen bei dem entsprechenden Kostenträger vor der Anschaffung einen Antrag auf Erstattung der Kosten für entsprechende Arbeitshilfen stellen.
Voraussetzungen
Welche Anlaufstelle die richtige ist, richtet sich nach den individuellen Voraussetzungen:
- Beschäftigte, die behinderungsbedingt zur Berufsausübung auf Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen angewiesen sind, können einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen, wenn sie das 28.Lebensjahr vollendet und über 180 Monate (15 Jahre) Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung entrichtet haben. Gemäß den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung übernimmt diese keine Kosten für eine ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes, wie beispielsweise einen höhenverstellbaren Schreibtisch oder Bürostuhl.
- Beschäftigte mit einer Behinderung und Beschäftigte, die von einer Behinderung bedroht sind, können einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit (Rehateam) stellen, wenn sie weniger als 180 Beitragsmonate in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt haben.
- Beschäftigte mit einer Behinderung oder Gleichgestellte können beim Integrationsamt (Hauptfürsorgestelle, Kommunaler Sozialverband Sachsen) einen Antrag stellen, wenn sie einen Behindertenausweis besitzen und es sich um Neueinrichtungen oder Ersatzbeschaffungen handelt. In der Regel erfolgt eine Förderung ab einem anerkannten Behinderungsgrad von 50 Prozent und höher.
- Nach Arbeits- und Wegeunfällen ist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig.
Erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antragsformular der Deutschen Rentenversicherung, Agentur für Arbeit, des Integrationsamtes oder der Unfallversicherung;
- ärztliches Attest beziehungsweise Krankenhaus-Abschlussbericht; eventuell mit einer ärztlichen Empfehlung zu den erforderlichen Hilfsmitteln;
- Kostenvoranschlag aus dem Fachhandel.
Verfahrensdauer
Die Paragrafen 14 und 15 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) enthalten Regelungen zur Verfahrensdauer und den Verantwortlichkeiten. Ist nur ein Rehabilitationsträger für die Leistung verantwortlich, gilt Folgendes:
- innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags muss der Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit feststellen oder den Antrag an den zuständigen Träger weiterleiten. Dieser darf anschließend auch bei Unzuständigkeit den Antrag nicht mehr weiterleiten und muss eine Entscheidung über die beanspruchte Leistung treffen.
- über den konkreten Rehabilitationsbedarf und die erforderliche Hilfe entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Sollte ein Gutachten erforderlich sein, verlängert sich die Dauer entsprechend.
Deutsche Rentenversicherung
Antrag
PDF, 781KB, Datei ist nicht barrierefrei, Stand 11.03.2019
Anlage (Berufliche Rehabilitation)
PDF, 384KB, Datei ist nicht barrierefrei, Stand 08.03.2018
Anlage (Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen)
PDF, 568KB, Datei ist nicht barrierefrei, Stand 11.10.2018
Bundesagentur für Arbeit
Merkblatt 12 – Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben
Integrationsamt
Bei der Beantragung unterstützen Sie:
Interne Anlaufstellen
Schwerbehindertenvertretung für den Hochschulbereich
Schwerbehindertenvertretung für die Medizinische Fakultät
Betriebliches Gesundheitsmanagement
Inklusionsbeauftragte_r des Arbeitgebers
StabSstelle Chancengleichheit, Diversität und familie
Externe Anlaufstellen
- der Integrationsfachdienst,
- das Integrationsamt,
- das Rehateam der Bundesagentur für Arbeit,
- die Reha-Beratung der Renten- oder Unfallversicherung,
- die Inklusionsberatung der Industrie- und Handelskammern
- und Berufsförderungswerke.