Ein Studium an unserer Universität soll mit einer Schwangerschaft und Kinderbetreuung vereinbar sein. Wir unterstützen Sie mit Still- und Wickelräumen, einem kostenfreien Familienfrühstück für Studierende mit Kind bis hin zu verschiedenen Kinderbetreuungsangeboten – nutzen Sie die zahlreichen Möglichkeiten für ein erfolgreiches Studium mit Kind.

Wir unterstützen Sie, damit sich Elternschaft und Kinderbetreuung oder Pflege für Angehörige gut vereinbaren lassen.

Individuelle Beratung

Verschiedene Anlaufstellen beraten Sie gerne zum Mutterschutz, der Vereinbarkeit des Studiums mit Kind, Betreuungsmöglichkeiten und allen weiteren Fragen zum Thema Studium und Kind.

Studium und Schwangerschaft/ mit Kind im Überblick

Nutzen Sie unsere Tipps und Informationen zur Vereinbarkeit von Schwangerschaft, Kind und Studium.

Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz gilt auch für schwangere und stillende Studentinnen. Es schützt Ihre Gesundheit als werdende Mutter und die Ihres Kindes am Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.

Ziel des Mutterschutzgesetzes

Die Schwangerschaft, die Geburt eines Kindes und dessen erste Lebensmonate sind ein besonderer Abschnitt im Leben einer Familie. Rund um die Geburt brauchen Mutter und Kind besonderen Schutz: den Mutterschutz. Er schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und wirkt Benachteiligungen, die sich aus der Umsetzung von mutterschutzrechtlichen Maßnahmen ergeben können, entgegen. Das Gesetz soll Ihnen ermöglichen, Ihr Studium in dieser Zeit ohne Gefährdung Ihrer Gesundheit oder der Ihres Kindes so gut es geht fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen entgegen.

Zeitraum des Mutterschutzes

Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Geburt bzw. dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt (bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Behinderung 12 Wochen). Das Mutterschutzgesetz gilt aber während der gesamten Schwangerschaft, nach der Entbindung und auch der Stillzeit. Für Sie als Studentin bedeutet das, dass Sie nicht an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen dürfen.

Sie können sich aber ausdrücklich dazu bereiterklären, indem Sie schriftlich gegenüber der Universität auf die Schutzfristen verzichten. Der Verzicht kann sich auf die gesamten Schutzfristen (vor und/oder nach der Entbindung), oder auf eine der beiden Schutzfristen beziehen.

Verzicht auf Schutzfristen

Wenn Sie auf die Schutzpflichten (vor und/oder nach der Entbindung) verzichten möchten, reichen Sie bitte den ausgefüllten Formularabschnitt „Erklärung der Schwangeren zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen während der gesetzlichen Mutterschutzfristen" (Formular Meldung einer Schwangerschaft: Seite 2) im Studienbüro Ihrer Fakultät ein. Der Verzicht auf die Schutzpflichten kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen werden.

Gefährdungsbeurteilung

Die Universität ist verpflichtet, die konkreten Studienbedingungen, die Studienorte und das Studienumfeld auf mögliche Gefährdungen für Sie als werdende Mutter und Ihr ungeborenes Kind zu überprüfen. Anhand dieser Gefährdungsbeurteilung müssen erforderliche und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt werden. Gefährdungen können insbesondere bei Praktika, in Laboratorien oder auf Exkursionen auftreten.

Das Studienbüro Ihrer Fakultät bespricht Ihnen den weiteren Studienverlauf und prüft, ob gegebenenfalls unverantwortbare Gefährdungen für Sie und Ihr ungeborenes Kind bestehen. Nach Rücksprache mit den zuständigen Studienfachberatungen wird auch klärt, ob gesonderte Leistungen vereinbart werden müssen, um Nachteile aufgrund der Schwangerschaft möglichst auszugleichen.

Mitteilung einer Schwangerschaft

Teilen Sie der Universität Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung so früh wie möglich über das Studienbüro Ihrer Fakultät mit, damit entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Sie können dafür das untenstehende Formular nutzen. Als Nachweis wird eine Kopie des Mutterpasses, eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Hebamme benötigt, woraus der voraussichtliche Tag der Entbindung hervorgeht. Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter:innen der Studienbüros gern zur Verfügung.

Schwangerschaftsmeldung
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Teilzeitstudium

Um der besonderen Verantwortung, die Studierende mit Kind übernehmen, angemessen Rechnung zu tragen, existiert an unserer Universität eine fakultätsübergreifende Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums. Ein Teilzeitstudium kann bewilligt werden, wenn Sie aus Gründen wie beispielsweise Schwangerschaft und Mutterschutz, Elternzeit, die Betreuung eines Kindes über die Elternzeit hinaus oder die Betreuung oderPflege von nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) nicht in der Lage sind, ein Vollzeitstudium zu absolvieren. Zusätzlich ermöglichen Urlaubssemester befristete Auszeiten zum Zweck des Mutterschutzes, der Pflege von Angehörigenoder Elternzeit.

Beurlaubung

Schwangere Studierende können sich in der Regel ein Semester beurlauben lassen. Studierende mit Kind sogar bis zu sechs Semester im Rahmen der Elternzeit. Ein Urlaubssemester müssen Sie unter Angabe des Grunds schriftlich mit dem entsprechenden Formular im Verlauf der Rückmeldefrist im Studiensekretariat beantragen. Als Nachweis dient der Mutterpass bzw. die Geburtsurkunde des Kindes. Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester, sondern als Hochschulsemester. Zu bedenken ist, dass der BAföG-Anspruch pausiert und Studienleistungen erbracht werden können, sofern kein Arbeitslosengeld (ALG II) bezogen wird und der eigene Kindergeldanspruch geprüft werden sollte. Weitere Beratung bietet das Studentenwerk.

Der Begriff des Nachteilsausgleich hat unterschiedliche Bedeutungen je nach rechtlicher Ein-
bettung: prüfungsrechtlich bzw. mutterschutzrechtlich. Der prüfungsrechtliche Begriff betrifft den Ausgleich von behinderungsbedingten oder durch eine chronische Erkrankung bedingten Nachteilen oder Mehraufwendungen.
Der mutterschutzrechtliche Nachteilsausgleich betrifft den Ausgleich von Nachteilen aufgrund
der Festsetzung mutterschutzrechtlicher Schutzmaßnahmen. Er kommt dann zum Tragen, wenn es der Universität durch mutterschutzrechtliche Schutzmaßnahmen bzw. Alternativangeboten (z. B. Umgestaltung der Ausbildungstätigkeiten, zeitliche Umgestaltung durch Ersatz- oder Nachholtermine oder räumliche/sachliche Umgestaltung) nicht gelungen ist, eine Fortsetzung der Ausbildung zu gewährleisten.
Der mutterschutzrechtliche Nachteilsausgleich folgt somit erst nach der Prüfung von Schutz-
maßnahmen und alternativen Ausbildungsmöglichkeiten (vgl. § 13 MuSchG). Bitte informieren Sie sich rechtzeitig und persönlich im Studienbüro Ihrer Fakultät

Reiselust im Studium? Auf der Suche nach Perspektiven – mit Kind? Der Verein Familie in der Hochschule e. V. unterstützt mit der Homepage Auslandsstudium mit Kind bei der Vorbereitung eines Auslandsaufenthaltes und zeigt, wie es anderen studierenden Eltern mit ihren Kindern im Ausland erging.

Universität Leipzig und Studentenwerk Leipzig

Still- und Wickelmöglichkeiten finden Sie an verschiedenen Standorten der Universität Leipzig und des Studentenwerks:

  • Campus Augustusplatz
    Wickelraum im Hörsaalgebäude im 1.OG neben dem Kinderladen. Der Raum ist während der Öffnungszeiten des Kinderladen frei zugänglich. In der Mensa gibt es Familienplätze und eine Kinderecke sowie Wickeltische in den Toiletten der Cafeteria Mensa am Park.

  • Cafeteria Philipp-Rosenthal-Straße
    In der Philipp-Rosenthal-Straße 33 befindet sich ein Wickelraum, der auf halber Treppe zwischen Erd- und Obergeschoss zu finden ist (Damentoilette, Raum 053).

  • Center for Social Services
    Wickeltisch im barrierefreien WC. Wickelutensilien sind vorhanden. Im Wartebereich der Sozialberatung gibt es eine Spielecke und eine Stillmöglichkeit hinter einem Sichtschutz.

  • Erziehungswissenschaftliche Fakultät
    In der Marschnerstr. 31 befindet sich ein gut ausgestatteter Still- und Wickelraum im Haus III. Der Raum -126 ist mit dem Kinderwagen über den Fahrstuhl erreichbar.

  • Fakultät für Lebenswissenschaften
    In der Brüderstraße 34 gibt es einen Wickeltisch in der Damentoilette im ersten Obergeschoss sowie in den barrierefreien WCs
    in der Talstraße 33 und Johannisallee 21-23.

  • Fakultät für Mathematik und Informatik
    Die Fakultät für Mathematik und Informatik gibt es in der 1.,3. und 5. Etage des Augusteums jeweils eine Wickelmöglichkeit auf der Frauen- und Männertoilette.

  • Fakultät für Physik & Erdsystemwissenschaften
    Wickeltische in der Herren- und Damentoilette im Erdgeschoss.

  • Geisteswissenschaftliches Zentrum (GWZ)
    In der Beethovenstraße befindet sich die Wickelmöglichkeit im Erdgeschoss im mittleren Haus (Haus 3) hinter den Fahrstühlen im barrierenfreien WC.

  • Medizinische Fakultät
    In der Zentralbibliothek Medizin in der Liebigstraße gibt es einen Elterm-Kind-Raum mit Stillsofa.

  • Mensa am Elsterbecken
    Im Erdgeschoss befindet sich ein Wickel- und Stillraum mit schönen großen Fenstern. Direkt um die Ecke befindet sich der Fahrstuhl, um in die Mensa ins Obergeschoß zu kommen.

  • Mensa am Park
    Im Hörsaalgebäude gibt es in der 1. Etage einen Still- und Wickelraum neben dem Kinderladen. Sollte dieser verschlossen sein, kann der Schlüssel im Kinderladen abgeholt werden. In der nahen Mensa am Park gibt es eine Kinderspiel-Ecke und Familien-Plätze.

  • Mensa Liebigstraße
    Auf der Damentoilette im Erdgeschoss befindet sich ein klappbarer Wickeltisch.

  • Mensa Peterssteinweg
    In der barrierefreien Toilette im Foyerbereich gibt es einen klappbaren Wickeltisch.

  • Sportwissenschaftliche Fakultät
    Im Wassersportzentrum auf dem Campus Jahnallee, sowohl in der Herren- als auch Frauenumkleide.

  • Strohsackpassage
    In der Nikolaistraße 6-10 befindet sich in den Räumlichkeiten der Stabsstelle Chancengleichheit, Diversität und Familie in der 3. Etage ein Wickeltisch im barrierefreien WC.

  • Theologische Fakultät
    Am Martin-Luther-Ring 3 befindet sich im Pausenraum neben dem Hörsaal im Erdgeschoss eine Wickelmöglichkeit.

  • Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
    In der Grimmaischen Str. 12 befindet sich auf der Damentoilette in der 2. Etage, I 221, ein klappbarer Wickeltisch.

Stadt Leipzig

Der Akademische Senat der Universität hat die Empfehlung ausgesprochen, dass Eltern ihre Kinder in Vorlesungen mitnehmen dürfen. Dies muss so geregelt werden, dass die Kinder nicht gefährdet werden und die Qualität der Vorlesung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Bitte sprechen Sie dies im Vorfeld mit Ihren Dozenten ab.

Die UBL heißt Eltern mit ihren Kindern willkommen und unterstützt insbesondere Studierende mit kleinen Kindern darin, den Studienalltag gut bewältigen zu können.

  • Unterstützung bei der Literaturzusammenstellung und -bereitstellung
  • Eltern-Kind-Arbeitsräume
  • Wickelmöglichkeiten

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite der UBL.

Finanzielle Unterstützung

Überblick zu verschiedenen Finanzierungs- und Unterstützungsmöglichkeiten

URLAUBSSEMESTER Eine Beurlaubung vom Studium muss dem Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich angezeigt werden, weil für die Dauer der Beurlaubung kein Anspruch auf Leistungen besteht. Während der Beurlaubung erhaltene Leistungen müssen deshalb auch zurückgezahlt werden. Das Urlaubssemester hat dennoch einen Vorteil: es wird nicht bei der Förderungshöchstdauer (FHD) mitgezählt, da hier nur Fachsemester entscheidend sind. Die Förderungshöchstdauer verschiebt sich im Falle einer Beurlaubung folglich nach hinten.

SCHWANGERSCHAFT & KRANKHEIT Bei Schwangerschaft oder Krankheit wird BAföG »auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge einer Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus« (§ 15 (2a) BAföG). Vorsicht also bei Krankschreibungen, die länger als drei Monate andauern.

KINDERBETREUUNGSZUSCHLAG BAföG-Empfänger: innen mit Kind(ern) unter 14 Jahren erhalten 2020/21 auf Antrag einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 160 EUR/Monat als Vollzuschuss (§ 14b BAföG). Sind beide Elternteile BAföG-Empfänger:innen, erhält nur ein Elternteil diesen Zuschlag. Der Zuschlag darf nicht bei Kindergeld oder ALG II als Einkommen angerechnet werden, da es sich dabei um eine zweckgebundene Leistung handelt (§ 14b (2) BAföG).

VERLÄNGERUNG DER FÖRDERUNG Gründe, wie Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes, können eine Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen, sofern diese ursächlich für die Verzögerung des Studiums waren. Folgende Zeiten gelten hierbei als angemessen:

  • Schwangerschaft: ein Semester
  • bis zum 5. Geburtstag des Kindes: ein Semester pro Lebensjahr (Lj.) des Kindes
  • für das 6. und 7. Lj.: ein Semester
  • für das 8. bis 10. Lj.: ein Semester
  • für das 11. bis 14. Lj.: ein Semester

Wird das Kind während der ersten vier Semester geboren und kommt es auf Grund der Kindererziehung zu einer Verzögerung des Studiums, sodass ein positiver Leistungsnachweis nicht vorgelegt werden kann, sollte eine Verlängerung der FHD und somit eine Verschiebung des Leistungsnachweises beantragt werden. Die Verlängerungszeiten für die Kindererziehung können ggf. auf beide Elternteile verteilt werden, wenn beide BAföG-Förderung beziehen. In diesem Fall müsst Ihr eine Erklärung darüber abgeben, wie die Kinderbetreuung zwischen Euch aufgeteilt wurde. Wird dies nicht zum Zeitpunkt der Verzögerung beantragt, können Verzögerungen aus den ersten vier Fachsemestern später nicht geltend gemacht werden. Wichtig ist zudem, dass die Förderung für die Dauer über die Förderungshöchstdauer hinaus verlängerten Zeit vollständig als Zuschuss erfolgt. Die »BAföG-Schulden« werden hierdurch also nicht erhöht. Eine Überschreitung der FHD bzw. eine Verschiebung des Leistungsnachweises muss regelmäßig begründet werden. Dafür sind für das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes sowie eine schriftliche Erklärung, dass sich das Studium wegen der Schwangerschaft/ Geburt und Erziehung des Kindes verzögert hat oder verzögern wird, ausreichend.

ALTERSGRENZE Es kann trotz Überschreitens der Altersgrenze BAföG beantragt werden, wenn Studierende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen (z.B. durch die Erziehung eigener Kinder unter 14 Jahren ohne Unterbrechung) und sie während dieser Zeit maximal bis zu 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig waren. Alleinerziehende dürfen mehr als 30 Stunden erwerbstätig sein, um Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden.

FREIBETRAG Die Freibeträge des Einkommens der Auszubildenden richten sich nach der Ausbildungsart und der familiären Situation. Für die Auszubildenden selbst bleiben monatlich 330 EUR, für Ehepartner:innen bzw. eingetragene Lebenspartner:innen 805 EUR und für eigene Kinder altersunabhängig je 730 EUR anrechnungsfrei. Die Freibeträge werden nur gewährt, wenn die Partner:innen bzw. die Kinder nicht in einer Ausbildung stehen, die nach dem BAföG oder nach § 56 SGB III gefördert werden kann. Außerdem mindern sich die Freibeträge um das jeweilige eigene Einkommen dieser Personen.

Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung, mit der Familien unterstützt werden, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und deshalb nicht oder nicht voll erwerbsfähig sind. Auch als Student:in kann man Elterngeld in Anspruch nehmen. Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und dadurch Einkommen wegfällt. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 14 Monate. Das Mindestelterngeld von 300 EUR erhaltet Ihr auch, wenn Ihr vorher nicht gearbeitet habt. Mit ElterngeldPlus kann der Zeitraum des Bezuges auf bis zu 28 Monate verdoppelt werden, bei hälftiger Zahlung. Beim BAFöG gilt ein Freibetrag von 300 EUR für das Elterngeld. Wenn Studierende in der Beurlaubung ALG II beziehen, wird das Elterngeld beim ALG II angerechnet. Bei einkommensabhängigem Elterngeld gibt es Ausnahmen! Die Sozialberatung des Studentenwerkes berät gerne individuell über die Besonderheiten bei Elterngeldbezug der Studierenden.

Kindergeld wird einkommensunabhängig an alle Familien gezahlt. Es erreicht die Familien direkt und soll sie finanziell entlasten. Das Kindergeld beträgt seit 2023 pro Monat 250 EUR, unabhängig von der Anzahl der Kinder.

Kindergeld wird für Kinder bis 25 Jahre in der Ausbildung auch für Zeiten gewährt, in denen das Studium wegen Erkrankung und/oder Mutterschutzfrist unterbrochen wird, z.B. für die Dauer des Semesters, in dem die Entbindung zu erwarten ist, und längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schutzfrist endet. Wird das Studium jedoch in dem darauffolgenden Semester fortgesetzt, wird das Kindergeld darüber hinaus bis zum Semesterbeginn bezahlt. Im Regelfall wird das Kindergeld an die Eltern eines Kindes ausgezahlt – diese müssen dem Kind das Kindergeld zu Gute kommen lassen. Wenn diese dauerhaft keinen oder zu wenig Unterhalt zahlen, kann das erwachsene Kind (die volljährigen Studierenden selbst) ausnahmsweise eine Auszahlung auf das eigene Konto beantragen. Dazu kann ein Abzweigungsantrag bei der Familienkasse gestellt werden.

Das Mutterschaftsgeld soll das Arbeitseinkommen für die Zeit der gesetzlichen Schutzfrist ersetzen. Die Leistung erhalten nur diejenigen Studentinnen, die neben dem Studium in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, zum Beispiel in einem studentischen Nebenjob oder in einer geringfügigen Beschäftigung. Der Anspruch hängt von der Versicherungs- und Beschäftigungsart ab. Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse kann bezogen werden, wenn zu Beginn der Schutzfrist in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Pflicht- (z.B. studentisch) oder freiwillige Versicherung vorliegt und ein Arbeitsverhältnis besteht, in dem aufgrund der Schutzfrist kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Ein Anspruch auf Krankengeld muss nicht bestehen, um Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse zu erhalten. Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung erhaltet Ihr, wenn Ihr zu Beginn der Schutzfrist familien- oder privatversichert seid und (zu Beginn der Schutzfrist) in einem Arbeitsverhältnis steht.

Eltern, die im Freistaat Sachsen leben, können im zweiten oder dritten Lebensjahr ihres Kindes ein Landeserziehungsgeld erhalten. Landeserziehungsgeld kann wahlweise im Anschluss an den Bezug des Bundeselterngeldes im zweiten oder auch erst im dritten Lebensjahr des Kindes gewährt werden. Es steht den Eltern zusätzlich zur Verfügung, wird gestaffelt nach Anzahl der Kinder gezahlt und darf bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Im Regelfall wird das Landeserziehungsgeld nur gewährt, wenn für das Kind keine mit staatlichen Mitteln geförderte Kinderbetreuung in Anspruch genommen wird. Für Studierende gelten diesbezüglich aber Ausnahmeregelungen. Diese liegen bei 24.600 EUR bei Paaren, bei Alleinerziehenden bei 21.600 EUR und erhöhen sich jeweils um 3.140 EUR bei jedem weiteren Kind. Weitere Informationen sind auf der Internetseite der Stadt Leipzig zu finden.

Studierende sind generell vom Bezug von Sozialleistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II – auch bekannt als Arbeitslosengeld II) ausgeschlossen, weil das Studium prinzipiell nach dem BAföG förderungsfähig ist. Es gibt aber auch Ausnahmeregelungen.

BÜRGERGELD

Seit dem 01. Januar 2023 wird das Bürgergeld – auch Grundeinkommen oder Grundsicherung für arbeitssuchende Menschen genannt – in Deutschland als Form der sozialen, staatlichen Hilfe an bedürftige Menschen gezahlt. Damit tritt es an die Stelle des bisherigen Arbeitslosengeld II, auch bekannt unter dem Namen Hartz IV. Die Sozialberatung des Studentenwerkes berät Sie hierzu gerne.

ANSPRUCH AUF SOZIALGELD FÜR DAS KIND

Eltern mit geringem Einkommen können auf Antrag beim Jobcenter Sozialgeld für ihr Kind beantragen. Dabei wird das Einkommen des Kindes (Kindergeld, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss) und der Eltern (Bedarfsgemeinschaft) mit dem Bedarf gemäß des Regelsatzes verglichen. Wenn das Einkommen den Regelsatz unterschreitet, wird für das Kind aufstockend Sozialgeld gezahlt.

EINMALIGE BEIHILFEN UND MEHRBEDARF FÜR WERDENDE MÜTTER

Anspruchsberechtigtsind Menschen mit geringem Einkommen, wie z.B. Studierende. Da es sich um einen studienunabhängigen Mehrbedarf handelt, kann diese Leistung auch eine Studentin im Vollzeitstudium beantragen. Der Antrag auf Mehrbedarf (z.B. Ernährung, Körperpflege oder zusätzliches Fahrgeld) für werdende Mütter bzw. der Bedarfsgemeinschaft nach § 21 (2) SGB II kann ab der 13. Schwangerschaftswoche gestellt werden, die Zahlung erfolgt monatlich. Zudem können noch einmalige Leistungen nach § 24 (3) Nr. 2 SGB II für Bekleidung und Erstausstattung (z.B. Babyausstattung, Kinderbett, Kinderwagen, Wickelkommode, Umstandskleidung etc.) bei Schwangerschaft und Geburt beim Jobcenter formlos beantragt werden. Die Einkäufe sollten aber erst nach Erhalt des Bescheides getätigt und die Kassenbons aufbewahrt werden. Das zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen der Antragstellerin und des werdenden Vaters (ggf. der Bedarfsgemeinschaft) werden immer geprüft.

HÄRTEFALLREGELUNGEN

In besonderen Härtefällen, wenn beispielsweise der Studienabschluss gefährdet ist und kein Anspruch mehr auf BAföG-Leistungen oder andere Studienabschlussfinanzierungen besteht, kann ein Darlehen nach § 27 (4) SGB II wegen existenzbedrohender Umstände für maximal zwei Semester gewährt werden. Ob ein besonderer Härtefall besteht, wird im Einzelfall durch den Leistungsträger (in der Regel Jobcenter) entschieden.

MEHRBEDARF FÜR ALLEINERZIEHENDE

Alleinerziehende studentische Mütter und Väter, die mit mindestens einem Kind zusammenleben, können beim Jobcenter einen Antrag auf Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 (3) SGB II) stellen. Es erfolgt eine Prüfung des Einkommens und des Vermögens. Die Sozialberaterinnen des Studentenwerkes beraten zu möglichen Ansprüchen sowie zur Antragstellung und unterstützen bei Problemen.

Zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens bewilligt die Stadt Leipzig Wohngeld als Miet- und Lastenzuschuss nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes. Unabhängig von einem BAföG-Anspruch besteht für Studierende mit Kind die Option, Wohngeld für sich und ihre Familienmitglieder als gesamte Haushaltsgemeinschaft zu beantragen. Dafür müssen andere Personen, die mit im Haushalt leben und selbst keine Studierenden sind (Kinder, Ehepartner:innen, Geschwister, Verwandte) ebenfalls ihr Einkommen und Vermögen offenlegen, um einen Anspruch für die Bedarfsgemeinschaft zu prüfen. Die Antragsabgabe und die Nachreichung von Unterlagen ist nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Wohngeldbehörde sowie in allen Bürgerämtern möglich.

Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, die genug für sich selbst verdienen, aber bei denen es nicht oder nur knapp reicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen. Der Kinderzuschlag beträgt seit dem 01. Januar 2023 bis zu 250 EUR monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf eines Kindes. Der Kinderzuschlag wird für jedes unverheiratete Kind bis 25 Jahre gezahlt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Euer Kind lebt in Eurem Haushalt und Ihr erhaltet Kindergeld.
  • Euer Einkommen darf eine gewisse Mindestgrenze nicht unterschreiten. Diese Mindesteinkommensgrenze liegt bei 900 EUR brutto für Paare und 600 EUR brutto für Alleinerziehende.
  • Ihr habt für Euch selbst genug Einkommen und zusammen mit dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und dem eventuell zustehenden Wohngeld könnt Ihr den Bedarf Eurer Familie decken.
  • Euer Einkommen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, ist nicht so hoch, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert.

Ihr könnt den Kinderzuschlag auch erhalten, wenn Ihr mit Eurem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht mehr als 100 EUR unter dem SGB II-Anspruch bleibt.

Den Antrag auf Kinderzuschlaggibt es online auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

UNTERHALT

Minderjährige Kinder bekommen normalerweise Unterhalt von ihren Eltern. Wenn Ihr Euch als Eltern getrennt habt oder nicht zusammenlebt und wenn Euer Kind bei Euch lebt, dann leistet Ihr Euren Beitrag zum Unterhalt meistens durch Pflege, Betreuung und Erziehung. Der andere Elternteil muss dann seinen Beitrag normalerweise dadurch leisten, dass er regelmäßig einen Geldbetrag zahlt (sogenannter »Barunterhalt«). Wenn er den Unterhalt nicht bezahlt, egal aus welchem Grund, dann kann das Kind Unterhaltsvorschuss vom Staat bekommen. Der Unterhaltsvorschuss gleicht zumindest einen Teil des fehlenden Unterhalts aus.

UNTERHALTVORSCHUSS

gibt es dann, wenn Euer Kind keinen Unterhalt bekommt. Er wird höchstens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt. Er beträgt für Kinder bis fünf Jahre monatlich bis zu 177 EUR, für Kinder von sechs bis elf Jahren monatlich bis zu 236 EUR. Euer Einkommen als alleinerziehendes Elternteil ist dabei unerheblich. Für Kinder von 12-17 Jahren besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder Ihr als alleinerziehendes Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 EUR brutto verdient. Ihr erhaltet dann monatlich bis zu 314 EUR Unterhaltsvorschuss. Den Unterhaltsvorschuss müsst Ihr schriftlich beantragen, in der Regel beim zuständigen Jugendamt.

UNTERHALTSANSPRUCH FÜR FRAUEN IN DER MUTTERSCHUTZFRIST SOWIE KINDERERZIEHUNG

Wenn Du nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet bist, kannst Du außerdem 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt vom Vater des Kindes beanspruchen. Zudem kannst Du die Kosten geltend machen, die durch die Schwangerschaft oder die Entbindung entstehen. Unter bestimmten Bedingungen kannst Du auch schon 4 Monate vor der Geburt und länger als 8 Wochen nach der Geburt Unterhalt bekommen. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Du aus einem der folgenden Gründe nicht erwerbstätig sein kannst:

  • aufgrund der Schwangerschaft selbst oder
  • aufgrund einer Krankheit, die durch die Schwangerschaft oder die Geburt verursacht wurde.

Wer den Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommt, hat auch Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Das Bildungs und Teilhabepaket besteht aus Geld- und Sachleistungen. Mit den Sachleistungen wird sichergestellt, dass diese Leistungen die Kinder und Jugendlichen im Sinne einer individuellen Förderung auch erreichen. Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe zählen:

  • eintägige Ausflüge von Schule, Kita oder Tagespflege,
  • mehrtägige Klassenfahrten von Schule, Kita oder Tagespflege,
  • 156 EUR für die Ausstattung mit Schulbedarf pro Schuljahr,
  • Kostenübernahme für ÖPNV-Tickets für Schüler:innen – auch wenn die Fahrkarten für andere Fahrten nutzbar sind,
  • Kostenübernahme für angemessene Lernförderung für Schulkinder - unabhängig von einer unmittelbaren Versetzungsgefährdung,
  • kostenlose gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kindertagesstätte oder Hort oder in der Tagespflege,
  • der monatliche Betrag für soziale und kulturelle Aktivitäten wie etwa im Sportverein oder an der Musikschule in Höhe von pauschal 15 EUR

Kinderbetreuung

Von Angeboten zur ständigen Kinderbetreuung, bis hin zur flexiblen Betreuung bei Veranstaltungen oder in den Ferien.

In Kooperation mit dem Träger „Kindervereinigung Leipzig e.V.“ hat unsere Universität die Kindertagesstätte UNiKAT mit inklusivem Anspruch eingerichtet. Sie bietet 35 Kindern unter drei Jahren sowie 116 Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt Platz zur Betreuung. Sechs Plätze sind für Kinder mit besonderem Förderbedarf vorgesehen. Bitte richten Sie Ihre Anfrage über das Elternportal der Stadt Leipzig direkt an die Einrichtung.

Die Graduiertenakademie Leipzig bietet ihren Mitgliedern in Kooperation mit der Stabsstelle Chancengleichheit, Diversität und Familie Betreuungsplätze in der Kindertagespflege für Kinder im Alter bis drei Jahren an. Es stehen insgesamt 15 Betreuungsplätze bei drei Tagesmüttern zur Verfügung, welche die Kinder montags bis freitags zwischen 8 und 17 Uhr betreuen können. Die Tagespflegestellen befinden sich in der Straße des 18. Oktober, in der Tarostraße und in der Philipp-Rosenthal-Straße. Die Tagesmütter unterliegen den Bestimmungen des Jugendamts und werden durch Jugendamt und Träger regelmäßig evaluiert. Die Betreuungskosten richten sich nach den Beitragssätzen der Stadt Leipzig. Das Anmeldeformular finden Sie auf der Webseite.

Für die Kinder von Wissenschaftler:innen, Beschäftigten und Studierenden des Leipziger Universitätsklinikums und der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig bestehen Betreuungsmöglichkeiten in den zwei betriebsnahen Kindertagesstätten UniKidsLeipzig und miniUNIversum. Darüber hinaus wird eine Tagespflege für Kinder bis drei Jahren angeboten. Drei Tageseltern betreuen dabei jeweils maximal fünf Kinder. Die Angebote basieren auf einer Kooperation mit dem Internationalen Bund (IB) Freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e.V.

Das Studentenwerk Leipzig bietet verschiedene Betreuungsmöglichkeiten im Leipziger Süden und in Zentrumsnähe ausschließlich für Kinder von Studierenden an. Konzeptuell auf unterschiedliche Schwerpunkte ausgerichtet, wird ein breites Betreuungsangebot gewährleistet. Dazu gehört der Kindergarten Am Gutenbergplatz, die Kindertagesstätte Villa Unifratz, der Integrationskindergarten Einsteinchen sowie die stundenweise Betreuung im Kinderladen.

Für die Bereitstellung eines öffentlich geförderten Betreuungsplatzes ist immer die Stadt bzw. Kommune zuständig, in der das Kind den Erstwohnsitz hat. Private oder privatgewerbliche Einrichtungen können Kinder unabhängig von ihrem Wohnort aufnehmen. Das Elternportal der Stadt Leipzig bietet Informationen zu Betreuungsangeboten in Kitas, Horten und bei Kindertagespflegepersonen (Tagesmütter, Tagesväter). Im Portal können Sie freie Plätze zum gewünschten Betreuungsbeginn in Kitas recherchieren und bei Übereinstimmung eine Betreuungsanfrage an die Einrichtung senden.

Die Stadt Leipzig kann Eltern einen Betreuungplatz in einem Umkreis von 30 Minuten mit dem ÖPNV vom Wohnort aus garantieren. Die Anfrage muss dafür mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Beginn über das Elternportal gestellt werden. Die Beratungsstelle Kindestagesstätten der Stadt Leipzig unterstützt Eltern bei der Suche nach einem geeigneten Platz.

Universität Leipzig

Stabsstelle Chancengleichheit, Diversität und Familie
Unser Kinderferienprogramm FerienCampus bietet in den Sommer- und Winterferien eine regelmäßige Kinderbetreuung für Kinder von 6 bis 12 Jahren an. Um eine flexible stundenweise Betreuung während Seminaren, Tagungen oder anderen Veranstaltungen zu gewährleisten, können Sie unsere Spielkoffer und das mobile Kinderspielzimmer "makz" ausleihen.

Research Academy Leipzig
In Kooperation mit der Stabsstelle Chancengleichheit, Diversität und Familie bietet die Research Academy Leipzig ihren Mitgliedern eine kostenlose flexible Kinderbetreuung für die Dauer der Veranstaltungen am jeweiligen Veranstaltungsort an. Bitte teilen Sie der Research Academy Ihren Betreuungswunsch unter Angabe des Alters Ihres Kindes bzw. Ihrer Kinder per E-Mail mit. Dies sollte entweder bei der Anmeldung zu einer Veranstaltung oder spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung geschehen. Für die Kinderbetreuung arbeiten wir mit der Agentur Mittagskind zusammen. Die Betreuerinnen sind alle ausgebildete Erzieherinnen, haben einen Erste-Hilfe-Ausweis und ein polizeiliches Führungszeugnis.

Medizinische Fakultät und Universitätsklinikum

Für Kinder von Wissenschaftler:innen, Mitarbeiter:innen und Studierenden des Universitätsklinikums Leipzig und der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig wird eine Tagesbetreuung für Kinder bis zum Alter von drei Jahren angeboten. Drei Tagesmütter betreuen jeweils maximal fünf Kinder. Das Angebot basiert auf einer Kooperation mit dem Internationalen Bund (IB) Freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e.V. (IB). Darüber hinaus bietet das MEFALE-Programm in der ersten und fünften Woche der Sommerferien eine Kinderbetreuung für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren und in der ersten Woche der Winterferien ein Feriencamp auf dem Campus der Medizinischen Fakultät an.
 

Babysitter-Dienste

Für eine individuelle Betreuung, vor allem in den Abendstunden, bleibt oft nur die Möglichkeit, einen Babysitter zu engagieren. Aufgrund positiver Rückmeldungen können wir z.B. Hummelbienchen und die Agentur Mittagskind empfehlen.

zur Vergrößerungsansicht des Bildes: Foto: ein Kind, das mit der Schere etwas ausschneidet
zur Vergrößerungsansicht des Bildes: Foto: ein Clown der Kinder unterhält
zur Vergrößerungsansicht des Bildes: Foto: Bufett im Hörsaalgebäude von oben fotografiert
zur Vergrößerungsansicht des Bildes: Foto: Frühstücksbufett
zur Vergrößerungsansicht des Bildes: Foto: ein Mann der etwas auf ein Luftballon schreibt
zur Vergrößerungsansicht des Bildes: Foto: eine Frau die Kinder schminkt
zur Vergrößerungsansicht des Bildes: makz - mobile Spielkoffer und mobiles Kinderzimmer, Foto: Christian Hüller

Angebote für Studierende mit Kind

Für ein erfolgreiches Studium mit Kind bieten wir regelmäßig ein Familienfrühstück für Studierende mit Kind sowie Kinderbetreuung in den Ferien an. Mit "makz", den mobilen Spielkoffern oder dem mobilen Kinderzimmer, ermöglichen wir flexible Betreuungsmöglichkeit, egal ob in Seminaren, Konferenzen oder Tagungen.

Zweimal im Jahr bieten wir Ihnen mit dem Familienfrühstück die Gelegenheit, andere studentischen Eltern und  Ansprechpartner:innen verschiedener Organisationen und Einrichtungen in lockerer Atmosphäre kennenzulernen. Das Frühstück bietet Eltern untereinander eine gute Gelegenheit, sich zu Fragen und Problemen auszutauschen, die ein Studium mit Kind mit sich bringt.

Neben einem gesunden Frühstücksbuffet stehen vielfältige Angebote für Groß und Klein auf dem Programm, wie beispielsweise ein Flohmarkt für Kindersachen und -spielzeug. Die Kleinen erwartet ein buntes Kinderprogramm mit Luftballonanimation, Mal- und Basteltisch sowie Kinderschminken.

Die Sozialberaterinnen des Studentenwerks geben praktische Tipps zur Studienorganisation und Finanzierung eines Studiums mit Kind und vermitteln hilfreiche Kontakte. Weitere Beratungen geben die Gleichstellungsbeauftragten und Studierendenräte der Leipziger Hochschulen sowie Mitarbeitenden des Familieninfobüros der Stadt Leipzig.

Das nächste Familienfrühstück findet am 9. November 2024 von 9:00-11:00 Uhr in der Mensa am Park statt.

Das Familienfrühstück ist für Studierende und ihre Kinder kostenlos, als Nachweis dient der Studienausweis. 

  • Der nächste FerienCampus findet in der 1. Woche der sächsischen Winterferien 2025, vom 17.-21.02.2025, statt!

Unser FerienCampus bietet Kindern im Alter zwischen 6 und 12 Jahren ein vielfältiges Ferienprogramm.

Termine

Schulferien bedeuten nicht immer auch freie Tage für die Eltern. Die Betreuung findet regelmäßig in der ersten Winterferienwoche sowie in der zweiten Sommerferienwoche statt.

Teilnahmebetrag

Der Teilnahmebeitrag umfasst die Kosten für Betreuung, Verpflegung sowie Eintritte und ist wie folgt gestaffelt:

für Kinder von Studierenden:  90 Euro je Kind
für Kinder von Mitarbeitenden:100 Euro je Kind
für Kinder von Gästen oder Externen:nur auf Anfrage möglich
ggf. zzgl. Ferienpass*:
 
10 Euro je Kind
 
Geschwisterrabatt:5 Euro je Kind

* Der Besitz eines Ferienpasses ist für die Teilnahme erforderlich. Besitzer:innen eines Leipzig-Passes erhalten den Ferienpass in den Bürgerämtern zum ermäßigten Preis (Sommer: 5 Euro, Winter: 2,50 Euro).

ANMELDUNG ZUM FERIENCAMPUS

Wichtige Informationen

  • Zeitraum
    Die Betreuung findet regelmäßig in der ersten Winterferienwoche sowie in der zweiten Sommerferienwoche statt. Die Betreuung ist täglich zwischen 8:00 und 16:00 möglich.
  • Ort
    Treff- und Abholpunkt: Campus Jahnallee
  • Betreuung
    Die professionelle Betreuung während des Programms wird über eine externe Agentur sichergestellt, die pädagogisch versierte und geschulte Betreuer:innen stellt.
  • Ablauf
    Nach bestätigter Anmeldung erhalten Sie spätestens zwei Wochen vor Beginn des FerienCampus detaillierte Informationen zum geplanten Programm. Dieses besteht aus altersgerechten Angeboten an unserer Universität (beispielsweise in den Museen und Sammlungen oder als Angebote der Fakultäten) sowie über das Ferienpass-Programm der Stadt Leipzig. Daher ist der Erwerb des Ferienpasses zwingend notwendig. Sofern dieser noch nicht über die Schule oder den Hort bestellt wurde, kann er bei der Anmeldung über die Stabsstelle CDF geordert werden.
  • Teilnahmebeitrag
    Der Teilnahmebeitrag umfasst die Kosten für die Betreuung, Mittagessen, Eintritte sowie Materialkosten.
  • Teilnahmebedingungen
    Mit der Anmeldung erkennen Sie die Teilnahmebedingungen des FerienCampus an.
  • Rücktritt
    Die Anmeldung zum „FerienCampus“ ist verbindlich. Eine Erstattung von bereits entrichteten Teilnahmebeiträgen ist bis zwei Wochen vor Beginn der Ferienprogrammwoche möglich. Danach fallen bis Programmstart Ausfallgebühren in Höhe von 50 % des Teilnahmebeitrags an, sofern der Platz nicht neu besetzt werden kann. Mit Beginn der Ferienwoche ist der volle Beitrag zu entrichten.

Für kurze und spontane Betreuungsphasen gibt es an verschiedenen Standorten der Universität Leipzig mobile Spielkoffer, die insbesondere bei Betreuungsausfällen oder spontanen Terminen eine flexible Kinderbetreuung an unserer Universität ermöglichen. Die Rollkoffer enthalten verschiedene Spielsachen und Bücher für Kinder im Alter zwischen 6 Monaten und etwa 7 Jahren. Als Angehörige:r unserer Universität können Sie makz kostenfrei an verschiedenen Standorten ausleihen.

Standorte

Bitte fragen Sie die Ausleihe am jeweiligen Standort an:

Mobiles Kinderzimmer "makz"

Das mobile Kinderzimmer "makz" (Mobiles, ausleihbares Kinderzimmer) ist ein rollbarer Schrank, der mit einem Handgriff zu Maltisch und Spielzeugregal wird. Neben Stiften, Bastelmaterial, Büchern und Kinderspielen finden sich auch Wickelutensilien sowie eine Krabbeldecke und Matten für die Mittagsruhe darin. Als Mitglieder unserer Universität können Sie makz kostenfrei ausleihen.

Nutzungsbedingungen
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