Bei Vorliegen der Voraussetzungen haben Studierende einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs. Prüfungsausschüsse müssen gegebenenfalls fehlende Nachweise anfordern und auf Grundlage der vorgelegten Nachweise in eigener Verantwortung über die Gewährung oder Nichtgewährung des Nachteilsausgleichs entscheiden. Schließlich gilt es den Nachteilsausgleich datenschutzkonform umzusetzen.
Basiswissen zum Nachteilsausgleich unter Voraussetzungen, Verfahren und mögliche Maßnahmen.
Individuelle Beratung
Ob Beantragung eines Härtefalls, eines Nachteilsausgleichs oder weitere Fragen: Hier finden Sie eine Übersicht zu Anlaufstellen, die eine individuelle Beratung anbieten.
Fortbildungen
Regelmäßig Fortbildungen für Mitarbeitende der Prüfungsausschüsse und Studienbüros, des Studierendensekretariats oder der zentralen Studienberatung zum Nachteilsausgleich organisiert die:der Senatsbeauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen. Weitere Informationen finden Sie in der Fortbildungsdatenbank.
Konflikte und Lösungen
Unterstützung erhalten Mitarbeitende bei der Umsetzung in schwierigen Einzelfällen und Studierende ausschließlich in Konfliktfällen von der:dem Senatsbeauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen.
Der Nachteilsausgleich ist das wichtigste Instrument für ein chancengerechtes Studium:
- stellen Sie Informationen auf Ihrer Website bereit,
- zeigen Sie das Erklärvideo in Einführungsveranstaltungen,
- bieten Sie die Handreichung und Formulare (siehe Seitenleiste) zum Download an,
- weisen Sie auf Beratungsmöglichkeiten hin.
Empfehlungen zum Verwaltungsverfahren
Tipps und Empfehlungen zur Gestaltung des Verfahrens für Rechtssicherheit und Transparenz.
Das Nachteilsausgleichsverfahren ist allgemeines Verwaltungsverfahren gemäß § 9 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Über Anträge auf Nachteilsausgleich entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Näheres dazu, zum Beispiel ob die:der Prüfungsaussussvorsitzende allein entscheiden kann, bestimmt die jeweilige Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss sollte der antragstellenden Person den Eingang des Antrags schriftlich bestätigen und muss hierbei auch Auskunft über die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben beziehungsweise gegebenenfalls weitere Informationen anfordern und die antragsstellende Person auf eventuell vorhandene offensichtliche Fehler im Antrag hinweisen (§ 25 VwVfG).
Der Prüfungsausschuss hat gemäß dem Untersuchungsgrundsatz (§ 24 VwVfG) und im Rahmen der Beweiserhebung (§ 26 VwVfG) ein weites Ermessen bezüglich der Art und des Umfangs der Sachverhaltsermittlung als Grundlage seiner Entscheidung. So kann er unter anderem die:den Prüfer:in sowie insbesondere auch die:den Senatsbeauftragte:n für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen in beratender Funktion hinzuziehen. Diese Stelle verfügt über eine fundierte Expertise, auf die der Prüfungsausschuss gerade in strittigen Fällen zurückgreifen sollte. Auch empfiehlt sich im Zweifelsfall ein Gespräch mit der antragstellenden Person. Rückfragen, Unklarheiten und Missverständnisse können so in der Regel zeitnah und für alle Seiten zufriedenstellend geklärt werden. Auch ein Austausch mit der:dem Dozierenden, kann sinnvoll sein. Wichtig ist der Grundsatz der Geheimhaltung (§ 30 VwVfG), dem Prüfungsausschussmitglieder mit Blick auf die sehr sensiblen Daten der Studierenden verpflichtet sind (siehe Praktische Umsetzung).
Begrenzt wird das Ermessen des Prüfungsausschusses bei der Entscheidungsfindung durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieser kann beispielsweise relevant sein, wenn der vom Prüfungsausschuss verlangte Nachweis sehr kostenintensiv ist und in aktualisierter Form verlangt wird, obwohl der Nachweis bereits aus älteren Dokumenten hervorgeht und eine Besserung der Beeinträchtigung nachweislich nicht absehbar ist. Verfahrensfehler (beispielsweise Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflicht oder Verletzung der Geheimhaltungspflicht) führen dazu, dass die antragstellende Person den Verwaltungsakt, also die Entscheidung des Prüfungsausschusses, angreifen kann.
Schriftliche Mitteilung
Die Entscheidung des Prüfungsausschusses sollte der antragsstellenden Person so früh wie möglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem Prüfungstermin oder dem Bearbeitungsbeginn bekanntgegeben werden. Im schriftlichen Bescheid über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs sollte die antragstellende Person über die Zuständigkeiten und den Ablauf der Umsetzung informiert werden. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Anpassung der Prüfungsmodalitäten im Einzelfall aufwändig sein kann und daher ausreichend zeitlicher Vorlauf für die Organisation eingeplant werden sollte. Auch soll sich die antragstellende Person in Ruhe mit der Entscheidung auseinandersetzen können und sich im Fall einer (teilweisen) Ablehnung überlegen können, ob sie Widerspruch einlegen möchte.
Die Mitteilung über die Entscheidung sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen. Bei einem vollständig oder nur teilweise gewährtem Nachteilsausgleich sollte über Art und Umfang sowie über das weitere Prozedere informiert werden (siehe praktische Umsetzung). Der Prüfungsausschuss muss insbesondere die:den Prüfer:in über einen gewährten Nachteilsausgleich informieren, damit die Realisierung sichergestellt ist. Aus Datenschutzgründen dürfen jedoch nicht die Gründe für die Gewährung mitgeteilt werden. Ein gewährter Nachteilsausgleich darf nicht im Zeugnis, Diploma Supplement oder anderen vergleichbaren Dokumenten erscheinen!
(teilweise) Ablehnung
Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, teilt der Prüfungsausschuss der antragstellenden Person die Gründe für die teilweise oder vollständige Ablehnung mit. Dabei sind gemäß § 39 Absatz 1 VwVfG "die wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung der Ermessensentscheidungen soll auch die Gerichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist". Die Begründung dient der Absicherung und Rechtsklarheit aller Beteiligten. Aus Sicht der antragstellenden Person dient die Begründung als Grundlage für einen etwaigen Widerspruch. Daher ist im Fall einer teilweise oder vollständig ablehnenden Entscheidung zwingend eine Rechtsbehelfsbelehrung hinzuzufügen.
- Beispiel Rechtsbehelfsbelehrung
"Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe bei der Universität Leipzig, xy-Fakultät, Prüfungsausschuss, Adresse xy schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Prüfungsausschusses Widerspruch erheben."
Widerspruchsmöglichkeit
Die Entscheidung über einen Nachteilsausgleich im Rahmen universitärer Prüfungen oder Studienbedingungen ist ein Verwaltungsakt, zu dessen Überprüfung der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Hinsichtlich der Anforderungen an ein mögliches Widerspruchsverfahren wird auf die jeweilige Prüfungsordnung verwiesen.
Rügepflicht
Wurde ein Nachteilsausgleich bewilligt und wird dieser in der Prüfung nicht korrekt umgesetzt, besteht für den Prüfling eine unverzügliche Rügepflicht. Werden beispielsweise eine Zeitverlängerung oder gewährte Pausen in der Prüfung nicht wie beantragt gewährt, muss dies der Prüfungsaufsicht beziehungsweise der prüfenden Person unmittelbar mitgeteilt werden. Eine Rüge nach der Prüfung ist nicht möglich.
Die Umsetzung eines Nachteilsausgleichs berührt oftmals verschiedene Zuständigkeitsbereiche und Akteur:innen (zum Beispiel Prüfer:in, Raumvergabe, Studienbüro) und bedeutet einen organisatorischen Ressourcenaufwand. Dieser darf nicht an die:den Student:in weitergebeben werden. Die Organisation von Prüfungsmodalitäten - auch im Kontext eines Nachteilsausgleichs - ist originäre Aufgabe der Universität. Der Prüfungsausschuss sollte daher die für die Umsetzung der Maßnahmen zuständigen Personen und Stellen, insbesondere die:den Prüfer:in, über die notwendigen Modifikationen informieren und ihre Umsetzung sicherstellen.
Zu organisatorischen Abläufen (individueller Termin, alternativer Raum et cetera) bietet sich gegebenenfalls ein klärendes Gespräch mit der für die Prüfungsdurchführung verantwortlichen Person (und der antragstellenden Person) an. Dabei gilt, dass nur das Wie des gewährten Nachteilsausgleichs nicht aber der Grund für die Gewährung (etwaiges Krankheitsbild, Symptome et cetera) aus Datenschutzgründen kommuniziert werden darf. Sofern möglich, sollte die Anonymität der nachteilsausgleichsberechtigten Person gänzlich gewahrt bleiben. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist für die:den Prüfer:in bindend.
- Hinweis
Die Beschaffung eventueller Hilfsmittel obliegt grundsätzlich der antragstellenden Person. Die Kosten einer Schreibhilfe ohne fachliche Vorkenntnisse oder einer Arbeitsassistenz für praktische Prüfungen oder Praktika übernimmt regelmäßig der überörtliche Träger der Sozialhilfe beziehungsweise die Eingliederungshilfe. An der Universität wurde zudem ein Pool zur Ausleihe von Hilfsmitteln für die Umsetzung von Nachteilsausgleichen sowie barrierefreie Arbeitsplätze für Prüfungen eingerichtet.
Im Rahmen von Nachteilsausgleichsverfahren geht es in der Regel um sehr sensible Daten, daher ist hier besondere Vorsicht im Hinblick auf Datenschutz und Schweigepflicht geboten! Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Nachteilsausgleichsverfahren ist datenschutzrechtlich nur mit einer ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person zulässig gemäß Art. 9 Abs. 2 Ziffer a) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Entscheidungsträger:innen sind dem Grundsatz der Geheimhaltung (§ 30 VwVfG) verpflichtet und unterliegen gegenüber Dritten der Schweigepflicht, sofern Sie nicht schriftlich mit Unterschrift von der antragstellenden Person davon entbunden werden. Diese Pflicht gilt auch gegenüber der:dem Prüfer:in beziehungsweise anderen organisatorischen Stellen, die zwar über die Entscheidung und die notwendigen Modifikationen informiert werden dürfen, in der Regel aber nicht über die Gründe der Entscheidung (Form der Beeinträchtigung). Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sollten über ihre Geheimhaltungspflicht belehrt werden.
Sollten dem Prüfungsausschuss (neben den bereits vorgelegten) zusätzliche Informationen notwendig erscheinen, kann er die:den Antragsteller:in schriftlich um eine Entbindung von der Schweigepflicht für die behandelnden Ärzte oder die Senatsbeauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen bitten. Es dürfen nur Daten erhoben werden, die für das Verfahren notwendig sind. Die:der Antragsteller:in kann nicht benötigte Daten auf Dokumenten und Formularen unkenntlich machen.
Die Entscheidung des Prüfungsausschusses (Bescheid) darf ausschließlich im Protokoll sowie in der Prüfungsakte (beziehungsweise Studierendenakte, wenn es sich um Nachteilsausgleich für Organisation und Durchführung des Studiums handelt) der:des Studierenden dokumentiert werden. Alle weiteren Dokumente (zum Beispiel Atteste) verbleiben beim Prüfungsausschuss.