Pflegeaufgaben, Kinderbetreuung, Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit sollen nicht zu Nachteilen führen. Die Berücksichtigung von Härtefällen und der Nachteilsausgleich stellen gleiche Chancen beim Zugang und der Zulassung zum Studium sicher.
Individuelle Beratung
Ob Beantragung eines Härtefalls, eines Nachteilsausgleichs oder weitere Fragen: Hier finden Sie eine Übersicht zu Anlaufstellen, die eine individuelle Beratung anbieten.
Zugang und Zulassung zum Studium
Die zentrale Studienberatung berät unter anderem zu allgemeinen Fragen zur Bewerbung, den Zugangsvoraussetzungen, Eignungsprüfungen und Zulassungsverfahren. Das Studierendensekretariat berät zu allen verwaltungsorganisatorischen Angelegenheiten für die Zulassung zum Studium, unter anderem zur Beantragung eines Härtefalls oder Nachteilsausgleichs und den erforderlichen Nachweisen.
Prüfungen und Studienbedingungen
Die Studienbüros der Fakultäten sind Anlaufpunkte für Studierende und Lehrende bei Fragen zur Studienorganisation. Sie beraten unter anderem zum Nachteilsausgleich und dessen Beantragung für das Studium oder Prüfungen.
Konflikte und Lösungen
Die:der Senatsbeauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen unterstützt Studierende bei der Gewährung des Nachteilsausgleichs ausschließlich in Konfliktfällen. Allgemeine und individuelle Beratung und Unterstützung bei der Beantragung eines Nachteilsausgleichs bietet das jeweilige Studienbüro, das Studierendensekretariat oder die zentrale Studienberatung.
Studieren mit Kind und Familienaufgaben
Schwangere Studentinnen und studierende Eltern haben spezielle Fragen und Probleme. In der Sozialberatung des Studentenwerkes Leipzig werden Studierende mit Kind(ern) umfassend informiert und beraten. In persönlichen Gesprächen und über Kontaktvermittlung zu den zuständigen Ämtern können viele Probleme gelöst werden.
Eignungsfeststellungsprüfung
Für Ihren angestrebten Studiengang ist eine Eignungsfeststellungsprüfung vorgesehen? Auch für diese Prüfungen kann ein Anspruch auf Nachteilsausgleich bestehen. Voraussetzung ist, dass Sie durch die Folgen Ihrer Schwangerschaft, Geburt oder Stillzeit in der Durchführung der Eignungsprüfung gegenüber Ihren Mitbewerber:innen benachteiligt sind. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor der Prüfung bei der jeweiligen Fakultät über Möglichkeiten des Ausgleichs.
Härtefallantrag
Zwei Prozent der Studienplätze werden Bewerber:innen vorbehalten, deren Ablehnung des Antrags auf Zulassung zum Studium eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Ein Härtefall liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums beziehungsweise einen Studienortwechsel zwingend erfordern.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist das Vorliegen einer besonders schwerwiegenden persönlichen Ausnahmesituation bezogen auf gegenwärtige oder künftige Umstände. Die Berücksichtigung von Härtefällen hat gravierende Auswirkungen auf die Vergabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze. Deshalb wird ein besonders strenger Maßstab angelegt. Unsere Universität orientiert sich an den Kriterien der Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de). Für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, gelten häufig andere Vorabquoten. In dem Fall kann kein Härtefall geltend gemacht werden.
- Eine besonders schwerwiegende persönliche Ausnahmesituation führt nicht automatisch zum Erhalt eines Studienplatzes!
Übersteigt die Zahl der Antragstellenden die zur Verfügung stehenden Härtefallplätze, entscheidet der Grad der außergewöhnlichen Härte.
Beispiele
Das Vorliegen eines Härtefalls kann beispielsweise in der Regel angenommen werden bei:
- besonderen familiären oder sozialen Umständen, die die sofortige Zulassung erfordern (zum Nachweis geeignete Unterlagen)
Folgende Situationen begründen in der Regel keine außergewöhnliche Härte:
- die:der Studieninteressent:in hat kranke oder schwerbehinderte Eltern(teile),
- die:der Studieninteressent:in ist verheiratet,
- die:der Studieninteressent:in hat ein Kind oder mehrere Kinder,
- die:der Studieninteressent:in hat einen Teilstudienplatz oder
- die:der Studieninteressent:in möchte in Leipzig promovieren.
Nachweis
Ihr Härtefall muss durch die beigefügten Belege so deutlich dargestellt sein, dass eine außenstehende Person den vorliegenden Sachverhalt anhand der Unterlagen nachvollziehen kann. Die geltend gemachten Umstände müssen in Ihrer Person liegen und nicht von Ihnen zu vertreten sein!
Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen (beispielsweise Behinderung oder chronischer Erkrankung) kann ein Nachweis in Form einer aktuellen fachärztlichen Stellungnahme oder eines fachärztlichen Gutachtens erforderlich sein. Der Nachweis muss eine hinreichende Stellungnahme zu den einzelnen, im Härtefallantrag geltend gemachten Kriterien enthalten. Der Nachweis Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten. Es soll auch für medizinische Laien – ohne profunde medizinische Fachkenntnisse – nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind beispielsweise der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes geeignet. Alle Unterlagen müssen in amtlich beglaubigter Kopie vorliegen.
Antrag stellen
Um einen Antrag zu stellen, geben Sie dies in der Online-Bewerbung im Abschnitt „Anerkennung von Sonderanträgen" an. Im nächsten Bewerbungsabschnitt werden Sie aufgefordert, aussagekräftige Nachweise für Ihren gestellten Antrag sowie eine Begründung hochzuladen. Fügen Sie dazu die benötigten Nachweise im Anschluss der ausgedruckten Bewerbung bei, welche Sie der Universität Leipzig zusenden.
Verbesserung der Durchschnittsnote
Besondere Umstände können das Erreichen einer besseren Durchschnittsnote beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verhindern. Dann können Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote stellen. Dabei werden die Leistungen in der Oberstufe betrachtet und nicht die Abiturprüfung selbst.
Voraussetzung
Voraussetzung sind besondere Umstände und daraus resultierende Leistungsbeeinträchtigungen, welche den:die Bewerber:in am Erreichen einer besseren Durchschnittsnote beziehungsweise Punktzahl im Rahmen der Hochschulzugangsberechtigung (beispielsweise Abitur) gehindert haben. Unsere Universität orientiert sich bei Regelungen zum Härtefall- oder Nachteilsausgleich an den Vorgaben der Stiftung für Hochschulzulassung zur Vergabe von Studienplätzen.
Beispiele
Mögliche Gründe und Nachweise können beispielsweise sein:
- Schwangerschaft der Bewerberin während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (ärztliche Bescheinigung oder Geburtsurkunde des Kindes),
- Versorgung eines eigenen minderjährigen Kindes/eigener minderjähriger Kinder in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Geburtsurkunden des Kindes/der Kinder),
- Versorgung pflegebedürftiger Verwandter in aufsteigender Linie oder von Geschwistern in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Bescheinigung über die Einstufung in die Pflegegrade 3 bis 5 (vormals Pflegestufen II oder III) nach dem Sozialgesetzbuch XI oder ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit),
- Betreuung unversorgter minderjähriger Geschwister, die mit der Bewerberin oder dem Bewerber in häuslicher Gemeinschaft lebten, während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Geburtsurkunden der Geschwister),
- Verlust eines Elternteils in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung oder Verlust beider Eltern vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, sofern die Bewerberin oder der Bewerber zu diesem Zeitpunkt ledig war und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Sterbeurkunde/n des Elternteils/der Eltern und Erklärung über den damaligen Familienstand),
- mehrmaliger Schulwechsel in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung wegen Umzugs der Eltern (Abgangszeugnisse sowie Meldebescheinigungen der Eltern) sowie
- sonstige vergleichbare besondere familiäre Umstände (zum Nachweis geeignete Unterlagen erforderlich).
Unfounded applications
The following is a list of cases or reasons which in principle do not show any disadvantage to be compensated. A corresponding application is generally futile. Please pay close attention to the list:
-
Working in the parental household, business or enterprise during the school years without being forced to do so by an emergency situation,
-
Illness of the parents,
-
relocation of the parents within three years before acquiring the higher education entrance qualification,
-
alleged disadvantage because of attending a high school of a certain type or taking the Abitur for persons who did not go to school,
-
claimed disadvantage because of taking the Abitur in a country with a central Abitur,
-
attending a school with bad facilities or a shortage of teachers,
-
claiming to have been disadvantaged by unfair assessment,
-
illness during the Abitur,
-
long and time-consuming way to school,
-
participation in an exchange program,
-
or participation in pupil management.
Nachweis
Haben besondere Umstände zu einer Leistungsbeeinträchtigung geführt (beispielsweise ein monatelanger Krankenhausaufenthalt, Schwangerschaft), reicht deren alleiniger Nachweis für die Begründung eines Antrags nicht aus. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, wie sich die Umstände auf die Durchschnittsnote ausgewirkt haben.
Zum Nachweis des Leistungsabfalls müssen Sie beglaubigte Kopien Ihrer Schulzeugnisse beifügen. Als weiteren Nachweis für Ihren Leistungsabfall benötigen Sie in der Regel ein Gutachten Ihrer Schule (nicht der Lehrer:in!). Aus diesem muss hervorgehen, in welchem Umfang sich Ihre schulischen Leistungen verschlechtert haben. Eine Einschätzung muss für jedes relevante Fach einzeln erfolgen. Aus dieser Einschätzung ergibt sich eine neue Durchschnittsnote, mit der Sie am Vergabeverfahren teilnehmen.
Auf ein Schulgutachten kann nur verzichtet werden, wenn die Schule nicht in der Lage ist, es zu erstellen. Beispiel: Sie haben die Schule nur kurze Zeit besucht und die Schule ist außerstande, die Auswirkungen des Antragsgrundes zu beurteilen. Allerdings muss dann eine entsprechende Stellungnahme der Schule eingereicht werden, warum sie kein Gutachten erstellen kann. In solch einem Fall kommt das Gutachten einer sowohl pädagogisch als auch psychologisch ausgebildeten sachverständigen Person in Betracht, das Sie sich auf eigene Kosten beschaffen müssen.
Antrag stellen
Um einen Antrag zu stellen, geben Sie dies in der Online-Bewerbung im Abschnitt „Anerkennung von Sonderanträgen" an. Im nächsten Bewerbungsabschnitt werden Sie aufgefordert, aussagekräftige Nachweise für Ihren gestellten Antrag sowie eine Begründung hochzuladen. Fügen Sie dazu die benötigten Nachweise im Anschluss der ausgedruckten Bewerbung bei, welche Sie der Universität Leipzig zusenden.
Verbesserung der Wartezeit
Hat sich der Erwerb Ihrer Hochschulzugangsberechtigung durch besondere Umstände verzögert, können Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Wartezeit stellen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie aufgrund besonderer Umstände ein Schuljahr wiederholen mussten.
Voraussetzung
Die Wartezeit berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Erwerbs Ihrer Hochschulzugangsberechtigung. Es können jedoch besondere Umstände vorliegen, die den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verzögert haben. Bewerber:innen haben dann weniger Wartezeit vorzuweisen. Unsere Universität orientiert sich bei Regelungen zum Härtefall- oder Nachteilsausgleich an den Vorgaben der Stiftung für Hochschulzulassung zur Vergabe von Studienplätzen.
Beispiele
Mögliche Gründe und Nachweise können sein:
- Schwangerschaft der Bewerberin während der Schulzeit (ärztliche Bescheinigung oder Geburtsurkunde des Kindes),
- Versorgung eines eigenen minderjährigen Kindes oder Kindern während der Schulzeit (Geburtsurkunden des Kindes oder der Kinder),
- das Studium musste wegen besonderer familiärer Verpflichtungen zurückgestellt werden. Beispielsweise wegen der Betreuung eigener minderjährige Kinder. Oder wegen Berufstätigkeit, um das Studium des Ehegatten ohne Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung zu finanzieren. Der Bewerber muss schon früher das gewünschte Studium angestrebt und nachweislich darauf hingearbeitet haben,
- Versorgung pflegebedürftiger Verwandter in aufsteigender Linie oder von Geschwistern während der eigenen Schulzeit (Bescheinigung über die Einstufung in die Pflegegrade 3 bis 5 (vormals Pflegestufen II oder III) nach dem Sozialgesetzbuch XI oder ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit),
- Betreuung unversorgter minderjähriger Geschwister, die mit der Bewerberin oder dem Bewerber während der eigenen Schulzeit in häuslicher Gemeinschaft lebten (Geburtsurkunden der Geschwister)
- Verlust eines Elternteils oder Verlust beider Eltern vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, sofern die Bewerberin oder der Bewerber zu diesem Zeitpunkt ledig war und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Sterbeurkunde des Elternteils oder der Eltern und Erklärung über den damaligen Familienstand),
- mehrmaliger Schulwechsel wegen Umzugs der Eltern (Abgangszeugnisse sowie Meldebescheinigungen der Eltern) sowie
- sonstige vergleichbare besondere familiäre Umstände (zum Nachweis geeignete Unterlagen).
Antrag stellen
Um einen Antrag zu stellen, geben Sie dies in der Online-Bewerbung im Abschnitt „Anerkennung von Sonderanträgen" an. Im nächsten Bewerbungsabschnitt werden Sie aufgefordert, aussagekräftige Nachweise für Ihren gestellten Antrag sowie eine Begründung hochzuladen. Fügen Sie dazu die benötigten Nachweise im Anschluss der ausgedruckten Bewerbung bei, welche Sie der Universität Leipzig zusenden.
Nachweis
Der Nachweis eines besonderen Umstands reicht für eine Anerkennung des Antrags allein nicht aus. Sie müssen zusätzlich nachweisen, dass sich durch den belastenden Umstand der Erwerb der Studienberechtigung verzögert hat. Diesen Nachweis können Sie durch eine Bescheinigung Ihrer Schule über Grund und Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Studienberechtigung sowie sonstige zum Nachweis des Verzögerungsgrunds geeignete Belege erbringen.