Die Pflege und Betreuung von Angehörigen sollen mit einer Beschäftigung an unserer Universität vereinbar sein. Nutzen Sie unseren Pflegewegweiser für einen ersten Überblick über Unterstützungsleistungen und Vorsorgemöglichkeiten. Ob telefonische Beratung oder Vor-Ort-Pflegeberatung – unser kostenfreies Programm ELDERCARE bietet Unterstützung bei Pflege und Betreuung.
Aktuelle Veranstaltungen
Im Wintersemester 2024/2025 finden im Rahmen des Eldercare-Angebotes an der Universität Leipzig folgende Veranstaltungen statt:
- Wenn ein Pflegefall eintritt - 22.01.2025
- Gesundheits- und Pflegevollmachten - 19.03.2025
Wenn Sie an einer oder mehreren Veranstaltungen teilnehmen möchten, können sich mit dem folgenden Formular anmelden. Wir möchten darauf hinweisen, dass die Teilnahme nur Angehörigen der Universität sowie den Mitarbeitenden des Studentenwerks Leipzig vorbehalten ist. Nutzen Sie bitte daher ausschließlich Ihre dienstliche E-Mailadresse. Studierende melden sich bitte mit der .studserv-Adresse an. Vielen Dank!
Wir unterstützen Sie, damit sich Elternschaft und Kinderbetreuung oder Pflege für Angehörige gut vereinbaren lassen.
Pflegezeit- und Familienpflegezeit im Überblick
Um Pflege und Beruf zu vereinen, können pflegende Angehörige Pflege- oder Familienpflegezeit beantragen. Informieren Sie sich über die Voraussetzungen und Hinweise zur Beantragung der gesetzlichen Ansprüche aus dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz.
Gleitzeitregelung
Um flexible Arbeitszeiten in den Verwaltungseinrichtungen und eine familienfreundliche Arbeitsorganisation zu ermöglichen, gilt für die nichtwissenschaftlichen Mitarbeitenden der Universität Leipzig die Gleitzeitdienstvereinbarung. Sie ermöglicht die Erbringung der Arbeitsleitung innerhalb einer Rahmenzeit von Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Dies ermöglicht eine familienfreundliche Termingestaltung beispielsweise in der Gremien- und Netzwerkarbeit.
Mobiles Arbeiten
Mitarbeitende haben die Möglichkeit ihre Arbeitsleistung auch außerhalb der Universität Leipzig flexibel an einem Ort ihrer Wahl zu erbringen. Insbesondere Kinderbetreuung, die Pflege von Angehörigen, Behinderungen oder chronische Erkrankungen, betriebliche Wiedereingliederung sollen damit besser mit universitären Aufgaben vereinbar sein. Voraussetzung sind u.a. geeignete Arbeitsaufgaben, ein mobiler Arbeitsplatz, eine Beantragung sowie Bewilligung durch die Dienststellenleitung. Alle Informationen, Ansprechpersonen und Antragsformulare finden Sie im Intranet.
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung gemäß Paragraf 2 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) ermöglicht es Ihnen, sich für eine unerwartete, akute Pflegesituation für bis zu zehn Arbeitstage freistellen zu lassen.
Voraussetzungen:
- unerwarteter Eintritt einer akuten Pflegesituation
- pflegebedürftiger, naher Angehöriger
- Notwendigkeit einer Freistellung zur Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder Sicherstellung der pflegerischen Versorgung
Umfang der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung
vollständige Freistellung bis zu 10 Arbeitstage
Ankündigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung
Es gilt keine Ankündigungsfrist. Sie müssen Ihren Dienstvorgesetzten und dem Personaldezernat eine unverzügliche schriftliche Mitteilung über
- Arbeitsverhinderung
- voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung
- Namen des nahen Angehörigen
- genauen Verhinderungsgrund
zukommen lassen.
Nachweise (Frist in der Regel 3 Wochen)
- Angehörigenstatus (zum Beispiel durch Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde)
- Pflegebedürftigkeit und Erforderlichkeit der Freistellung (durch ärztliche Bescheinigung)
Besonderer Kündigungsschutz
Ab Mitteilung bis zum Ende der Arbeitsverhinderung gilt der besondere Kündigungsschutz.
Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld
- sofern kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Anspruch auf Krankengeld oder Verletztengeld eines Kindes (Paragraf 45 des fünften Sozialgesetzbuchs / SGB V bzw. Paragraf 45 des viertes Sozialgesetzbuchs / SGB IV)
- Anspruch muss gegenüber Pflegekasse oder privatem Versicherungsunternehmen des nahen Angehörigen gelten gemacht werden (unverzügliche Antragstellung, Personaldezernat erteilt Entgeltbescheinigung)
- Höhe: 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes bei Bezug einer Einmalzahlung in den letzten 12 Monaten, ansonsten 90 Prozent (Paragraf 45 Absatz 2 Satz 3 und 5 des fünften Sozialgesetzbuchs / SGB V)
- Bewilligungsbescheinigung über Zeitraum des Bezugs und Höhe unverzüglich dem Dezernat Finanzen und Personal vorgelegen
Die Pflegezeit gemäß Paragraf 3 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) ermöglicht Ihnen eine Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung.
Umfang
unbezahlte vollständige oder teilweise Freistellung (Stundenreduzierung ohne gesetzliche Vorgaben) bis zu sechs Monate je pflegebedürftigen Angehörigen
Nachweise (Frist in der Regel 3 Wochen)
- Angehörigen-Status (zum Beispiel durch Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde)
- Pflegebedürftigkeit und Stufe (durch Bescheinigung von Pflegekasse oder medizinischem Dienst der Krankenkasse, bei privat Pflegeversicherten entsprechender Nachweis)
Ankündigung und Frist
schriftlich über den Dienstvorgesetzten an Personaldezernat:
- spätestens 10 Arbeitstage vor gewünschtem Beginn
- Ausnahme: spätestens 8 Wochen vor gewünschtem Beginn, wenn vorher Freistellung nach Familienpflegezeitgesetz
Die Familienpflegezeit gemäß Paragraf 2 Absatz 2 des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) ermöglicht Ihnen eine Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung.
Umfang
- unbezahlte teilweise Freistellung, aber Mindestarbeitszeit von durchschnittlich 15 Stunden je Woche
- bis zu 24 Monate je pflegebedürftigen Angehörigen
Nachweise
- Angehörigenstatus (zum Beispiel durch Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde)
- Pflegebedürftigkeit und Grad (durch Bescheinigung von Pflegekasse oder medizinischem Dienst der Krankenkasse, bei privat Pflegeversicherten entsprechender Nachweis)
Ankündigung und Frist
schriftlich über den Dienstvorgesetzten an Personaldezernat:
- spätestens 8 Wochen vor gewünschtem Beginn
- Ausnahme: spätestens 3 Monate vor gewünschtem Beginn bei vorheriger Freistellung nach Paragraf 3 Absatz 1 oder 5 Pflegezeitgesetz
Ankündigung der (teilweisen) Freistellungen
- alle (teilweise) Freistellungen nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz müssen schriftlich angekündigt werden (Ausnahme: kurzzeitige Arbeitsverhinderung)
- an das Personaldezernat (über den Dienstvorgesetzten)
- Ankündigungsformular im Intranet auf der Homepage des Personaldezernats
Verlängerung der (teilweisen) Freistellung
- nur innerhalb der jeweils zulässigen Höchstdauer
- nur mit Zustimmung des Personaldezernates
- billiges Ermessen der Arbeitgeberin (ausnahmsweise: Anspruch auf Verlängerung, wenn vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann)
Hinweis: ausgenommen kurzfristige Arbeitsverhinderung
Vorzeitige Beendigung der (teilweisen) Freistellung
Hinweis: ausgenommen kurzfristige Arbeitsverhinderung
- wenn Pflegebedürftigkeit, Betreuung oder Begleitung wegfällt oder häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar ist
- endet vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände
- unverzügliche Unterrichtung des Personaldezernates über die veränderten Umstände
- in allen sonstigen Fällen vorzeitige Beendigung nur mit Zustimmung des Personaldezernats
Paragraf 3 Absatz 6 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) ermöglicht Ihnen die Begleitung eines nahen Angehörigen (Leisten von Beistand) in der letzten Lebensphase
Umfang
- unbezahlte vollständige oder teilweise Freistellung (keine Mindestarbeitszeit)
- bis zu 3 Monate
- je nahen Angehörigen
Nachweise (Frist in der Regel 3 Wochen)
- Angehörigen-Status (zum Beispiel durch Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde)
- übrige Anspruchsvoraussetzungen (durch ärztliches Zeugnis)
Ankündigung und Frist
schriftlich über den Dienstvorgesetzten an Personaldezernat spätestens 10 Arbeitstage vor gewünschtem Beginn
ELDERCARE: kostenfreie Beratung zu Pflege von Angehörigen
Unterstützung bei der Pflege von Familienangehörigen erhalten: In Alten- und Pflegeheimen gewährleisten professionelle Pflegekräfte eine Betreuung rund um die Uhr. In der ambulanten Pflege hingegen braucht es eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den pflegenden Angehörigen.
Unserer Pflegeexpertinnen unterstützen und entlastet Sie als pflegende Angehörige. Das umfangreiche Angebot umfasst verschiedene Elemente:
Übermitteln Sie über die Stabsstelle CDF Ihren Rückrufwunsch an unsere Pflegeberaterinnen.
In den individuellen und vertraulichen Servicesprechstunden können Sie mit unseren Pflegeberaterinnen Ihre persönlichen Fragen klären. Aktuell finden die Sprechstunden ausschließlich online oder telefonisch statt. Bitte melden Sie Ihr Interesse der Stabsstelle Chancengleichheit, Diversität und Familie.
Die geschulten Pflegefachkräfte können bei Bedarf auch eine kostenlose Pflegeschulung im Haushalt des Pflegebedürftigen oder des Angehörigen durchführen. Das kann notwendig werden, wenn ein Angehöriger unvorbereitet zu Hause gepflegt und betreut werden muss oder dies absehbar ist. Die Teilnehmenden werden in die Lage versetzt, eine sichere Pflege und Betreuung für ihren Angehörigen zu gewährleisten. Damit können bereits im Vorfeld stark belastende Ereignisse und Krisen zwischen dem Pflegenden und dem Pflegebedürftigen vermieden werden. Bei Bedarf können weitere Beratungen vereinbart werden. Informationen zu diesem Angebot erhalten Sie in den Pflegesprechstunden.
In Zusammenarbeit mit den Pflegekassen werden kostenlose Kurse angeboten, in denen die wichtigsten Grundlagen der häuslichen Pflege und Betreuung erlernt werden können. Die Pflegekurse richtet sich an bereits pflegende Angehörige sowie Angehörige, die aktuell keinen Angehörigen pflegen, aber vor dieser Entscheidung stehen.
Da nicht jeder die Gelegenheit oder Zeit hat, an Pflegekursen und Informationsveranstaltungen vor Ort teilzunehmen, gibt es verschiedene Anbieter von Online-Kursen. Das E-Learning können Sie kostenfrei von überall und zur passenden Zeit wahrnehmen. Bitte spechen Sie uns bei Interesse an.
Pflegewegweiser
Der digitale Pflegewegweiser der Koordinierungsstelle Chancengleichheit bietet Ihnen Auskunft über rechtliche Definitionen, Ansprüche Pflegebedürftiger, Unterstützungsleistungen für pflegende Angehörige und Vorsorgemöglichkeiten sowie hilfreiche Links. Ein Pflegeglossar erklärt wichtige Begriffe.