Sexualität, Macht oder Flirt? Erfahren Sie, warum es wichtig ist, sexualisierte Diskriminierung und Gewalt zu thematisieren. Was ist erlaubt, was nicht und wo liegen die Probleme und Grenzen im Arbeits- und Studienumfeld?
Meilensteine vor #MeToo
In den 60er Jahren war der Begriff Sexual Harassment (englisch to harass: bedrängen, schikanieren, sexuelle Belästigung) in den USA kaum bekannt. Frauen fehlten mithin schlicht die Worte, um ihre Erfahrungen zu beschreiben. Aufgrund der fehlenden Definition waren sich auch Vorgesetzte und Täter:innen kaum einer Schuld bewusst.
Der Ausdruck Sexual Harassment wurde 1975 von einer Gruppe von Frauen an der Cornell University geprägt. Einer ehemaligen Mitarbeiterin der Universität, Carmita Wood, wurde Arbeitslosenunterstützung verwehrt, nachdem sie wegen unerwünschter Berührungen von ihrem Vorgesetzten von ihrem Job zurückgetreten war. Die örtliche Studierendengruppe der Cornell Universität rief aufgrund dieses Vorfalls die Gruppe Working Women United ins Leben und forderte rund 300 Frauengruppen und -organisationen auf, ihre Erfahrungen mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz öffentlich zu machen. Dabei wurde zum ersten Mal den Begriff Sexual Harassment verwendet. Es folgten überwältigende Reaktionen auf den Aufruf und die New York Times titelte: Women begin to speak out a sexual harassment at work. Berichte zahlreicher Sekretärinnen, Postangestellten, Filmschaffenden, Fabrikarbeiterinnen und Kellnerinnen verdeutlichten, dass es sich um ein gesamtgesellschaftliches Problem handelte.
In Deutschland löste im August 1983 der Fall Klaus Hecker, Bundestagsabgeordneter der Grünen, die erste große öffentliche Debatte über sexuelle Belästigung aus. Hecker hatte Mitarbeiterinnen sexualisiert diskriminiert. In der Folge veröffentlichten die Grünen eine Studie zum Ausmaß sexueller Belästigung, in der jede vierte Frau berichtete ein oder mehrmals am Arbeitsplatz sexuell belästigt worden zu sein. In der Folge gab es mehrere Versuche auf nationaler und europäischer Ebene das Ausmaß sexueller Belästigung genauer zu untersuchen und Schutzmaßnahmen zu entwickeln.
Erst am 1. September 1994 trat in Deutschland das Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung in Kraft. Dort wird der Begriff der sexuellen Belästigung erstmals definiert als „jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt“. Arbeitgeber:innen werden in die Pflicht genommen Beschäftigte adäquat zu schützen. 2006 wurde das Gesetz durch das bis heut gültige Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz abgelöst.
Aus den sozialen Medien heraus entstand Anfang 2017 der March on Washington. Mehr als eine halbe Million Menschen protestierten für Frauen- und Menschenrechte und mehr soziale Gerechtigkeit. Im Oktober 2017 beschuldigten mehrere Frauen den Filmproduzenten Harvey Weinstein der sexuellen Belästigung, Nötigung oder der Vergewaltigung. Aktivistinnen und Schauspielerinnen haben daraufhin unter dem Hashtag #MeToo weltweit auf das Ausmaß von sexualisierter Diskriminierung und Übergriffen aufmerksam gemacht.
Mit Sexualität hat das nichts zu tun!
Was ist sexualisierte Diskriminierung und Gewalt?
- Definition
Unter sexualisierter Diskriminierung und Gewalt wird ein unerwünschtes, sexualisiert bestimmtes Verhalten verstanden, welches bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.
Wann etwas als unerwünscht bzw. grenzüberschreitend empfunden wird, ist individuell. Zu einem respektvollen Umgang zählt, die persönlichen Grenzen der Mitmenschen zu wahren. Es gilt der Grundsatz: Flirten geschieht in beiderseitigem Einvernehmen, diskriminierendes Verhalten nicht! Sexualisierte Diskriminierung bzw. Gewalt umfasst verbale und nonverbale, sowie offene und verdeckte Übergriffe. Formen von sexualisierter Diskriminierung bzw. Gewalt können sein:
Verbal
- sexuell anzügliche Bemerkungen und Witze
- aufdringliche und beleidigende Kommentare über die Kleidung, das Aussehen oder das Privatleben
- sexuell zweideutige Kommentare
- Fragen mit sexuellem Inhalt, z.B. zum Privatleben oder zur Intimsphäre
- Aufforderungen zu intimen oder sexuellen Handlungen, z.B. „Setz dich auf meinen Schoß!“
- sexualisierte oder unangemessene Einladungen zu einer Verabredung
Nonverbal
- aufdringliches oder einschüchterndes Starren oder anzügliche Blicke
- Hinterherpfeifen
- unerwünschte E-Mails, SMS, Fotos oder Videos mit sexuellem Bezug
- unangemessene und aufdringliche Annäherungsversuche in sozialen Netzwerken
- Aufhängen oder Verbreiten pornografischen Materials
- unsittliches Entblößen
Physisch
- jede unerwünschte Berührung (Tätscheln, Streicheln, Kneifen, Umarmen, Küssen), auch wenn die Berührung scheinbar zufällig geschieht
- wiederholte körperliche Annäherung, wiederholtes Herandrängeln, wiederholt die übliche körperliche Distanz (ca. eine Armlänge) nicht wahren
- körperliche Gewalt sowie jede Form sexualisierter Übergriffe bis hin zu Vergewaltigung
Häufig wird ein Machtgefälle oder Abhängigkeitsverhältnis einseitig sexualisiert und damit aufrechterhalten. Mit Sexualität hat das nichts zu tun, weshalb statt „sexueller Belästigung“ der Begriff der sexualisierten Diskriminierung bzw. Gewalt zutreffend ist.
Flirten geschieht in beidseitigem Einvernehmen, belästigendes Verhalten nicht!
Flirt oder Übergriff?
„War als Kompliment gemeint!“ – Verbale und nonverbale Formen der sexualisierten Diskriminierung bzw. Gewalt werden nicht selten als Witz oder Flirtversuch verharmlost. Oft wird unterstellt, die betroffene Person habe den Flirtversuch oder das „Kompliment“ falsch verstanden oder der Umgang in der Institution sei eben etwas gröber. Eine Grenze ist dabei jedoch ganz klar: Sexualisierte Diskriminierung ist verboten.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§ 4 Absatz 4 AGG), das Sächsische Frauenförderungsgesetz (SächsFFG) und die Dienstvereinbarung Konfliktlösung am Arbeitsplatz verbieten und schützen vor sexualisierter Diskriminierung bzw. Gewalt am Arbeitsplatz. Sexualisierte Diskriminierung ist ein Dienstvergehen oder eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten (§ 16 Abs. 3 SächsFFG). Für Studierende gilt der Schutz des AGG derzeit leider nicht.
Seit 2016 ist gemäß § 184i StGB körperliche sexualisierte Belästigung strafbar. Sexuelle Belästigung als eigener Straftatbestand bezieht sich ausschließlich auf Belästigungen, die mit körperlicher Berührung einhergehen. Strafbar ist die Berührung einer anderen Person „in sexuell bestimmter Weise“, die für das Opfer eine Belästigung darstellt. Dazu zählen beispielsweise Berührungen der Intimsphäre, d.h. der Geschlechtsorgane, des Gesäßes oder der weiblichen Brust sowie Küsse auf den Mund. Sexualisierte Belästigungen ohne körperliche Berührung sind nur strafbar, wenn sie eine Beleidigung darstellen (§ 185 StGB).
Physische Folgen sexualisierter Diskriminierung können zum Studienabbruch führen.
Studium
Junge Frauen, Frauen in Ausbildungsverhältnissen sowie Frauen, die in männlich dominierten Bereichen arbeiten und queere Menschen sind besonders gefährdet, sexualisiert diskriminiert zu werden. An Hochschulen begünstigen insbesondere Machthierarchien und Abhängigkeitsverhältnisse einen Missbrauch in Form von sexualisierter Diskriminierung und Gewalt. Gemäß einer Studie der Ruhr-Universität Bochum erfahren während des Studiums 54,7 % der weiblichen Studierenden sexualisierte Diskriminierung, 3,3 % waren sogar schwerer sexualisierter Gewalt ausgesetzt. Ein Drittel dieser Fälle fand im Umfeld der Hochschule statt, Täter:innen waren sowohl Lehrende und andere Hochschulangestellte als auch Kommiliton:innen.
Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt kann auch bei Studierenden psychische und physische Folgen haben. So kann sie zur Einschränkung der Studierfähigkeit, einer Verzögerung des Studiums, einer Verschlechterung der Leistungen oder gar einem Studienabbruch führen.
Die Folgen von sexualisierter Diskriminierung und Gewalt können über Angst, Ekel und Scham bis hin zu Depression, Krankheit und Arbeitsunfähigkeit reichen.
Arbeitsplatz
Eine Studie des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend (BMFSFJ) bestätigt, dass 65 % der berufstätigen Frauen bereits sexualisierte Diskriminierung erlebt haben. Betroffen sind mehrheitlich Frauen, aber auch queere Menschen, trans* und inter* Personen sowie Männer. Frauen, die aufgrund ihres Namens oder Aussehens als nichtdeutsch wahrgenommen werden, sind einem signifikant höheren Risiko ausgesetzt, mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz konfrontiert zu sein.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterscheidet zwei Ursachen von sexualisierter Diskriminierung und Gewalt am Arbeitsplatz. Zum einen werden hierarchische Beziehungen ausgenutzt, um Macht zu demonstrieren. Zum anderen aber ist es ein Mittel, mit dem Konkurrenz ausgeschaltet oder die Autorität einer vorgesetzten Person untergraben werden soll. Die Folgen von sexualisierter Diskriminierung und Gewalt können über Angst, Ekel und Scham bis hin zu Depression, Krankheit und Arbeitsunfähigkeit reichen. Eine Schuldumkehr, beispielsweise durch die Unterstellung von Falschbeschuldigung oder Mitschuld, verschlimmert die Folgen für die:den Betroffene:n häufig.