Ordnung des Instituts für Grundlagen des Rechts der Juristenfakultät Leipzig
Gemäß § 24 Abs. 2 der Verfassung der Universität Leipzig vom 20. November 1995 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Leipzig Nr. 32/1996) gibt sich das Institut fü Grundlagen des Rechts der Juristenfakultät folgende Ordnung:
§ 1 Rechtsstellung
- Das Institut für Grundlagen des Rechts ist eine wissenschaftliche Einrichtung unter der Verantwortung der Juristenfakultät der Universität Leipzig.
§ 2 Aufgaben
- Die Aufgaben des Instituts sind:
- die wissenschaftliche Forschung auf den Gebieten der Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtssoziologie, der Rechtsgeschichte, des Kirchenrechts und des Staatskirchenrechts;
- die Kooperation mit den an den Forschungsgegenständen des Instituts interessierten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, staatlichen und kommunalen Kreisen und Institutionen;
- die Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit dem In- und Ausland;
- die Förderung der wissenschaftlichen Ausbildung und der beruflichen Fortbildung auf den unter Ziffer 1. genannten Gebieten.
§ 3 Mitglieder
- Mitglieder des Instituts sind die ihm als Gründungsmitglieder oder kraft Berufung durch den Vorstand (§ 5) angehörenden Universitätsprofessoren der Juristenfakultät sowie die wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter und studentischen Hilfskräfte, die den Lehrstühlen der dem Institut angehörenden Universitätsprofessoren zugeordnet oder über Drittmittel am Institut eingestellt worden sind.
§ 4 Vorstand
- Das Institut wird von einem Vorstand geleitet; er trägt die Verantwortung gegenüber der Juristenfakultät.
Der Vorstand besteht aus den dem Institut angehörenden Universitätsprofessoren.
§ 5 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
- die Entscheidung über die Aufnahme, Organisation und Durchführung der gemeinschaftlichen Forschungsvorhaben und der wissenschaftlichen Veranstaltungen des Instituts;
- die Entscheidung über die Grundsätze bei der Anschaffung wissenschaftlicher Literatur für das Institut;
- die Entscheidung über die Berufung weiterer Universitätsprofessoren der Juristenfakultät zu Mitgliedern des Instituts;
- die Entscheidung über die Änderung der Institutsordnung.
§ 6 Geschäftsführender Vorstand; Stellvertreter
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den geschäftsführenden Direktor und seinen Stellvertreter für eine Amtszeit von zwei Jahren.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Der geschäftsführende Direktor vertritt das Institut nach innen und außen; er führt dessen laufende Geschäfte.
Der geschäftsführende Direktor ist dem Vorstand wie auch der Juristenfakultät auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
§ 7 Beirat
- Das Institut kann einen Beirat zur Unterstützung seiner wissenschaftlichen Tätigkeit bestellen. Es sollen nicht mehr als 15 Beiratsmitglieder bestellt werden.
Sie sollen den an den Forschungsgegenständen des Instituts interessierten Kreisen und Institutionen angehören.
§ 8 Bibliothek
- Die dem Institut zur Verfügung stehenden Bestände an wissenschaftlicher Litaratur werden zusammengefasst aufgestellt und nach Maßgabe einer Benutzungsordnung zur wissenschaftlichen Nutzung bereitgehalten.
§ 9 Inkrafttreten; Bekanntmachung
- Die Institutsordnung tritt mit ihrer Bestätigung durch den Fakultätsrat der Juristenfakultät der Universität Leipzig in Kraft.
Die Institutsordnung sowie sonstige offizielle Bekanntmachungen des Instituts werden in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität Leipzig bekannt gemacht.
Anm.: Die Ordnung wurde auf der Sitzung des Fakultätsrates vom 21. Januar 2004 bestätigt.
Die Institutsordnung zum Herunterladen: 
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