Satzung des Vereins zur Förderung des Instituts für Grundlagen des Rechts der Leipziger Juristenfakultät
§ 1 Name und Sitz
- (1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Instituts für Grundlagen des Rechts der Leipziger Juristenfakultät". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Sitz des Vereins ist Leipzig.
§ 2 Vereinszweck
- (1) Zweck des Vereins ist es, die wissenschaftliche Arbeit des Instituts für Grundlagen des Rechts der Juristenfakultät Leipzig ideell und materiell zu fördern.
(2) Die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit des Instituts für Grundlagen des Rechts an der Universität Leipzig geschieht durch sachliche, finanzielle und wissenschaftliche Unterstützung der wissenschaftlichen Vorhaben des Instituts für Grundlagen des Rechts der Juristenfakultät Leipzig.
Der Verein fördert dazu insbesondere
- die Organisation und Finanzierung von wissenschaftlichen Veranstaltungen wie öffentliche oder universitätsöffentliche Vorlesungen, Vorträge, Tagungen und Seminare;
- die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten, sowohl als selbständige als auch als unselbständige Literatur
- die Finanzierung der Anstellung von wissenschaftlichen Mitarbeitern und Hilfskräften am Institut für Grundlagen des Rechts an der Universitä Leipzig
- den Erwerb von Büchern und Medien,
soweit jeweils ein Bezug zu der Erforschung der Grundlagen des Rechts gegeben ist.
(3) Der Verein sorgt dafür, dass die Erforschung der Grundlagen des Rechts inner- und außeruniversitär die gebührende Beachtung erhält.
Zur Verwirklichung dieser Aufgabe kann der Verein im Benehmen mit dem Institut für Grundlagen des Rechts der Juristenfakultät Leipzig auch eigene wissenschaftliche Veranstaltungen wie insbesondere öffentliche oder universitätsöffentliche Vorlesungen, Vorträge, Tagungen und Seminare durchführen.
(4) Der Verein fördert und pflegt durch seine Mitglieder und durch seine Organe wissenschaftliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Verbindungen zu Einrichtungen, Unternehmen und Persönlichkeiten, die an den Zielen des Vereins fördernd interessiert sind.
(5) Der Verein wirbt zur Erfüllung des Vereinszwecks Mittel durch Spenden ein. Diese dienen neben den Mitgliedsbeiträgen der Verwirklichung der Vereinsziele.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- (1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Juristenfakultät der Universität Leipzig mit der Auflage anheim, die Vereinsmittel unmittelbar für die rechtswissenschaftliche Lehre und Forschung in den Grundlagenfächern zu verwenden.
§ 4 Vereinsordnung
- Der Verein kann sich eine Vereinsordnung geben.
§ 5 Mitgliedschaft
- (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person sein, ebenso juristische Personen, ferner öffentliche Körperschaften und Anstalten, die den Zwecken des Vereins und der Arbeit des Instituts für Grundlagen des Rechts der Juristenfakultät Leipzig nahe stehen.
(2) Die Mitgliedschaft wird aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben. Über sie entscheidet der Vorstand.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Gründe, die zur Ablehnung des Antrags führen, mitzuteilen.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
- (1) Personen, die sich in ganz besonderer Weise für die Verwirklichung der Ziele des Vereins eingesetzt haben, kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.
Hierüber entscheidet der Vorstand.
(2) Das Ehrenmitglied ist von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(2) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes austreten. Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein schwerer oder wiederholter schuldhafter Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied ist zuvor schriftlich oder mündlich anzuhören. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied binnen einer Frist von zwei Wochen die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen, die endgültig entscheidet.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen und damit aus dem Verein ausschließen, das trotz schriftlicher Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Die Mahnung kann der Vorstand an die letzte dem Verein bekannte Adresse senden. Das Mahnschreiben weist das Mitglied darauf hin, dass es aus der Mitgliederliste gemäß § 7 Abs. 4 der Vereinssatzung gestrichen werden kann, wenn der rückständige Betrag nicht binnen drei Monaten seit Absendung des Mahnschreibens in vollem Umfang entrichtet worden ist.
Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist entscheidet der Vorstand über die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste.
Eine Mitteilung hierüber ergeht an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
- (1) Das Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist im Voraus zu leisten.
Seine Höhe setzt die Mitgliederversammlung vor Beginn des Kalenderjahres fest.
(2) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen, die Näheres enthält.
(3) Der Vorstand ist befugt, die Höhe des Mitgliedsbeitrages einer juristischen Person in einer Vereinbarung festzulegen.
§ 9 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 10 Mitgliederversammlung
- (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Dazu wird mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Übersendung der vorgesehenen Tagesordnung eingeladen.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, die Einladung elektronisch zu übermitteln. Die Einladung wird an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gesandt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn ein dringendes Interesse des Vereins dies erfordert und wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung wünschen.
In der Einberufung ist das dringende Interesse anzugeben.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über dessen Entlastung.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
- der Beschluss einer Vereinsordnung nach § 4;
- der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein nach § 7 Abs. 4;
- die Entscheidung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Beschluss einer Beitragsordnung nach § 8 Abs. 1 und 2;
- die Entlastung des Vorstandes nach § 10 Abs. 3;
- die Entscheidung über die Auflösung des Vereins nach § 12 Abs. 2 und 7;
- die Berufung, Abwahl und Bestätigung des Vorstandes nach § 13 Abs. 2 und 4.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung wird von dem lebensältesten anwesenden Mitglied geleitet. Ein Mitglied des Vorstandes soll kein Leiter der Mitgliederversammlung sein.
Die Mitgliederversammlung kann anderes beschließen.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Änderungen der Vereinssatzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, eine Änderung des Vereinszwecks einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben dabei jeweils unberücksichtigt. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins oder Satzungsänderungen, die den Vereinszweck berühren, sind dem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
(3) Jedes Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei andere Mitglieder vertreten.
Die Vertretung bedarf der Schriftform. Die Vertretung ist für jede Mitgliederversammlung neu zu erteilen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zu den in der Einladung angegebenen Tagesordnungspunkten stets beschlussfähig.
(5) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft oder wenn es sich gegen seinen Ausschluss wendet.
(6) Auf Antrag zweier Mitglieder oder des Vorstandes ist geheim abzustimmen.
(7) Findet ein Antrag des Vorstandes auf Auflösung des Vereins nicht die satzungsrechtlich erforderliche Mehrheit, gilt eine weitere Mitgliederversammlung eine Woche später mit derselben Tagesordnung am selben Ort und zur selben Zeit als einberufen.
Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der erstmaligen Einladung hinzuweisen.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 13 Vorstand
- (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes soll ordentlicher Professor der Universität Leipzig (Juristenfakultät) sein.
(2) Den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Kassenwart bestimmt die Mitgliederversammlung durch Einzelwahl, weitere Vorstandsmitglieder könne en bloc bestimmt werden.
Der Vorstand kann nur insgesamt durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand sich selbst ergänzen. Die Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(5) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende kann dazu ein anderes Mitglied des Vorstandes ermächtigen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand lädt den geschäftsführenden Direktor des Instituts für Grundlagen des Rechts der Juristenfakultät Leipzig ein, an der Sitzung des Vorstandes teilzunehmen.
(6) Ein Vorstandsbeschluss kann auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Er muss in diesem Falle von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder unterschrieben sein.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
- (1) Der Vorstand hat den Vereinszweck zu fördern. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Mitgliederversammlung wahrzunehmen sind.
(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
- die Führung der täglichen Geschäfte des Vereins;
- die Zusammenarbeit mit dem Institut für Grundlagen des Rechts der Universität Leipzig;
- die Pflege der wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verbindungen zu Einrichtungen, Unternehmen und Persönlichkeiten, die an den Zielen des Vereins fördernd interessiert sind;
- die Beschaffung finanzieller und sächlicher Mittel;
- die Buchführung, die Vorbereitung des Haushaltsplans;
- die Erstellung eines Jahresberichtes;
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- die Entscheidungen, welche die Mitgliedschaft betreffen.
(3) Der Vorstand kann sich zur laufenden büromäßigen Erledigung seiner Aufgaben Hilfskräfte bedienen.
§ 15 Vertretung und Haftung
- (1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorsitzende ist befugt, Untervollmachten zu erteilen. Dies ist aktenkundig zu machen.
(2) Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 16 Beirat
- (1) Der Vorstand wird durch einen Beirat beraten und unterstützt. Der Beirat dient der Meinungsbildung, in welcher Weise der Vereinszweck wirksam gefürdert werden kann.
Er gibt dem Vorstand Anregungen zur Erfüllung seiner Aufgaben.
(2) Der Vorstand beruft im Benehmen mit dem geschäftsführenden Direktor des Instituts für Grundlagen des Rechts der Universität Leipzig die Mitglieder des Beirates.
Zu Mitgliedern des Beirates sollen Persönlichkeiten berufen werden, die erwarten lassen, dass sie in besonderer Weise den Vereinszweck unterstützen.
Der Beirat soll nicht mehr als 15 Mitglieder haben. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
(3) Der Beirat soll ein- oder zweimal im Jahr zum Zwecke des Meinungsaustausches zusammentreten. Seine Sitzung leitet der geschäftsführende Direktor des Instituts für Grundlagen des Rechts der Universität Leipzig und gibt einen Bericht über die Tätigkeit des Instituts.
§ 17 Auflösung
- Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, bestellt sie hierfür mit einfacher Mehrheit einen Liquidator.
§ 18 Übergangsregelungen
- (1) Die Gründungsversammlung ermächtigt den Vorstand, die Satzung zu ändern, wenn und soweit das das Vereinsregister führende Gericht oder das Finanzamt, u. a. hinsichtlich der Gemeinnützigkeit des Vereins, dies anregt oder verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung heißt bei ihrem ersten Zusammentreffen Gründungsversammlung. Die Mitglieder der Gründungsversammlung sind zugleich Vereinsmitglieder.
Die Gründungsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Gründungsvorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einem Schriftführer.
Der Gründungsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der §§ 13 bis 15 der Satzung bis zur Wahl eines Vereinsvorstandes in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung, die er alsbald nach Maßgabe des § 10 der Satzung einzuberufen hat.
Seine Amtszeit endet mit der Wahl des Vereinsvorstandes. Einer Abwahl bedarf es dazu nicht.
Die Satzung zum Herunterladen: 
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